I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
3. Wann kann der Gesellschafter außerordentlich kündigen?
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft befristet gegründet wurde oder die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder an bestimmte Zeitpunkte oder Fristen gebunden ist.
Neben den geregelten Fällen eines wichtigen Grundes liegt ein solcher grds. immer dann vor, wenn dem Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft bis zu deren Beendigung bzw. bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Für diese Feststellung ist eine Einzelfallabwägung erforderlich. Daneben kann auch der Gesellschaftsvertrag weitere Fälle eines wichtigen Grundes benennen.
Entwendet ein Gesellschafter eine beachtliche Summe von den Geschäftsgeldern, kann darin ein wichtiger Grund liegen, der zu Kündigung berechtigt, weil die Vertrauensbasis zwischen den Gesellschaftern dadurch deutlich gestört ist.
Wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist, kann die Kündigung auch zur Unzeit erfolgen, ohne dass sich der kündigende Gesellschafter schadensersatzpflichtig macht (§ 723 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.