II. Wie wird eine GbR liquidiert (abgewickelt)?
2. Kann von den §§ 730-735 BGB abgewichen werden?
Selbstkontrollaufgabe: Die § 730 BGB bis § 735 BGB sehen ein Verfahren für die Liquidation der Gesellschaft vor. Ist dieses Verfahren disponibel und kann durch eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter ersetzt werden oder widerspricht dies dem Gläubigerschutz? |
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Die Vorschriften bzgl. des Verfahrens der Liquidation sind disponibel. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Gläubigerschutz, da sich die Gesellschafter allein durch die Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft nicht von ihrer Haftung entziehen können. Die Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB analog) besteht auch nach Beendigung der Gesellschaft fort. Allerdings ist sie zeitlich begrenzt auf fünf Jahre ab Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von der Liquidation. Dies hat zur Folge, dass der Zeitraum der Haftung der Gesellschafter gegenüber den verschiedenen Gläubigern zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt enden kann. |