II. Wie wird eine GbR li­qui­diert (ab­ge­wi­ckel­t)?

2. Kann von den §§ 730-735 BGB ab­ge­wi­chen wer­den?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Die § 730 BGB bis § 735 BGB se­hen ein Ver­fah­ren für die Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft vor. Ist die­ses Ver­fah­ren dis­po­ni­bel und kann durch eine ab­wei­chende Ve­reinba­rung der Ge­sell­schaf­ter er­setzt wer­den oder wi­der­spricht dies dem Gläu­bi­ger­schutz?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Vor­schrif­ten bzgl. des Ver­fah­rens der Li­qui­da­tion sind dis­po­ni­bel. Dies steht auch nicht im Wi­der­spruch zum Gläu­bi­ger­schutz, da sich die Ge­sell­schaf­ter al­lein durch die Ent­schei­dung zur Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft nicht von ih­rer Haf­tung ent­zie­hen kön­nen.

Die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter (§ 128 HGB ana­log) be­steht auch nach Been­di­gung der Ge­sell­schaft fort. Al­ler­dings ist sie zeit­lich be­grenzt auf fünf Jahre ab Kennt­nis des je­wei­li­gen Gläu­bi­gers von der Li­qui­da­tion. Dies hat zur Fol­ge, dass der Zeit­raum der Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter ge­gen­über den ver­schie­de­nen Gläu­bi­gern zu ei­nem un­ter­schied­li­chen Zeit­punkt en­den kann.

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