11. Ka­pi­tel: Wel­che über­grei­fen­den Fra­gen stel­len sich?

B. Ex­kurs: Was sind die Grund­züge des Un­ter­neh­mens­kaufs?

Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons (M&A), auf deutsch Fu­sionen und Un­ter­neh­mens­über­nah­men, steht für alle Ak­ti­vi­tä­ten, die im Zu­sam­men­hang mit Un­ter­neh­mens­käu­fen, -ver­käu­fen und -fu­sio­nen an­fal­len.

In die­sem Zu­sam­men­hang ist die Un­ter­schei­dung zwi­schen dem As­set Deal und dem Share Deal von Be­deu­tung. Die Ver­äu­ße­rung ei­nes Un­ter­neh­mens kann tech­nisch auf zwei We­gen er­fol­gen.

Bei ei­nem As­set Deal ist das Un­ter­neh­men als Ge­samt­heit von Sa­chen und Rech­ten Ge­gen­stand des schuld­recht­li­chen Kauf­ver­trags, § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Ding­lich wer­den die ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­ter der Un­ter­neh­mung nach den je­weils ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten (§§ 929, 873, 925, 398 BGB) über­tra­gen.

Bei ei­nem Share Deal da­ge­gen wer­den An­teile (Ak­tie, Ge­schäfts­an­teil, Mit­glied­schaft) an der Ziel­ge­sell­schaft ver­äu­ßert. Hier­bei han­delt es sich um einen Rechts­kauf, § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

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