A. Was bedeutet Insolvenz ?
I. Gibt es eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags?
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Geschäftsführer oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dazu verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO. Hinsichtlich der Antragstellung gilt gem. § 15 Abs. 1 InsO Einzelvertretungsmacht. Die Frist beginnt mit der Erkennbarkeit der Insolvenzreife.
Bei der AG kann neben dem Vorstand auch ausnahmsweise jedes Mitglied des Aufsichtsrates zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet sein, § 15a Abs. 3 InsO (Führungslosigkeit der AG; Ausschluss bei Nichtkenntnis möglich). Zudem ist zu beachten, dass der Aufsichtsrat gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO bei Feststellung der Insolvernzreife den Vorstand zur Stellung des Antrags aufzufordern hat.
Neben den Geschäftsführern sind auch die Gläubiger der Gesellschaft antragsbefugt, soweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, § 14 Abs. 1 InsO. Auch Gesellschafter können antragsberechtigt sein, wenn sie neben der Gesellschafterstellung auch Gläubiger der GmbH sind. Sind sie nicht gleichzeitig Gläubiger so enfällt grundsätzlich die Antragsberechtigung. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung zur Antragstellung anweisen.