A. Was be­deu­tet In­sol­venz ?

I. Gibt es eine Pf­licht zur Stel­lung des In­sol­venzan­trags?

Ist die GmbH zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det, sind die Ge­schäfts­füh­rer oder die Ab­wick­ler ohne schuld­haf­tes Zö­gern, spä­tes­tens aber nach drei Wo­chen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, dazu ver­pflich­tet, die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens zu be­an­tra­gen, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO. Hin­sicht­lich der An­trag­stel­lung gilt gem. § 15 Abs. 1 InsO Ein­zel­ver­tre­tungsmacht. Die Frist be­ginnt mit der Er­kenn­bar­keit der In­sol­venz­rei­fe.

Bei der AG kann ne­ben dem Vor­stand auch aus­nahms­weise je­des Mit­glied des Auf­sichts­ra­tes zur Stel­lung des In­sol­venzan­tra­ges ver­pflich­tet sein, § 15a Abs. 3 InsO (Füh­rungs­lo­sig­keit der AG; Aus­schluss bei Nicht­kennt­nis mög­lich). Zu­dem ist zu be­ach­ten, dass der Auf­sichts­rat gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO bei Fest­stel­lung der In­sol­ver­nz­reife den Vor­stand zur Stel­lung des An­trags auf­zu­for­dern hat.

Ne­ben den Ge­schäfts­füh­rern sind auch die Gläu­bi­ger der Ge­sell­schaft an­trags­be­fugt, so­weit sie ein recht­li­ches In­ter­esse glaub­haft ma­chen kön­nen, § 14 Abs. 1 InsO. Auch Ge­sell­schaf­ter kön­nen an­trags­be­rech­tigt sein, wenn sie ne­ben der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung auch Gläu­bi­ger der GmbH sind. Sind sie nicht gleich­zei­tig Gläu­bi­ger so en­fällt grund­sätz­lich die An­trags­be­rech­ti­gung. Al­ler­dings kann die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Ge­schäfts­füh­rung zur An­trag­stel­lung an­wei­sen.

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