11. Ka­pi­tel: Wel­che über­grei­fen­den Fra­gen stel­len sich?

A. Was be­deu­tet In­sol­venz ?

Grund­sätz­lich be­deu­tet In­sol­venz im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Diese liegt im­mer dann vor, wenn der Schuld­ner nicht mehr in der Lage ist, sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men. Dies ist in der Re­gel der Fall, wenn ihm die er­for­der­li­chen Geld­mit­tel nicht zur Ver­fü­gung ste­hen.

In­sol­venz­gründe sind nach § 15a InsO i.V.m. §§ 17-19 InsO Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn die Ge­sell­schaft nicht mehr in der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu er­fül­len, § 17 Abs. 1 InsO.

Dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit be­steht, wenn die GmbH vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage sein wird, die be­ste­hen­den Zah­lungs­pflich­ten im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit zu er­fül­len, § 18 Abs. 2 InsO.

Über­schul­dung ist ge­ge­ben, wenn das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft die Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, § 19 Abs. 2 InsO.

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