2. In­wie­weit kann die per­sön­li­che Haf­tung ver­trag­lich be­schränkt wer­den?

Kann man die Ver­tre­tungsmacht auf Ver­träge ohne Ge­sell­schaf­ter­haf­tung be­schrän­ken?

Im BGB fehlt eine § 126 HGB ent­spre­chende Norm, wo­nach die Ver­tre­tungsmacht im Au­ßen­ver­hält­nis nicht wirk­sam be­schränkt wer­den kann. Quan­ti­ta­tive Be­schrän­kun­gen ("Ver­träge bis 500 €") sind des­halb (je­den­falls bei nicht un­ter­neh­me­risch tä­ti­gen Ge­sell­schaf­ten) mög­lich. Über­schrei­tet der Ver­tre­ter diese Be­fug­nisse grei­fen §§ 177 ff. BGB. Die Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR kön­nen auch auf die Idee kom­men, den Ver­tre­tern der Ge­sell­schaft nur Ver­tre­tungsmacht für Ver­träge ein­zuräu­men, in de­nen die per­sön­li­che Ge­sell­schaf­ter­haf­tung aus­ge­schlos­sen ist.

Teil­wei­se, u.a. vom BGH, wird diese Be­schrän­kung der Ver­tre­tungsmacht für un­wirk­sam er­ach­tet. Sie stehe im Wi­der­spruch zum un­ge­schrie­be­nen Grund­satz der un­ein­ge­schränk­ten pri­va­ten Haf­tung bei un­ter­neh­me­ri­scher Tä­tig­keit. Schwie­rig ist die Be­grün­dung der Un­wirk­sam­keit: Eine AGB-In­halts­kon­trolle (§§ 305 ff. BGB) passt nicht, weil die Er­tei­lung der Ver­tre­tungsmacht durch ein­sei­ti­ges Ge­schäft und nicht ge­gen­über ei­ner Viel­zahl von Ge­schäfts­part­nern er­folgt. Auch eine ana­loge Her­an­zie­hung des § 126 Abs. 2 HGB über­zeugt nicht so recht, weil der da­für denk­not­wen­dig vor­ge­lagerte ge­setz­lich fest­ge­schrie­bene Um­fang der Ver­tre­tungsmacht im Sinne von § 126 Abs. 1 HGB im BGB be­wusst fehlt. So bleibt die auf § 242 BGB ge­stützte Er­wä­gung, eine ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Fest­le­gung der Ver­tre­tungsmacht auf Ge­schäf­te, bei de­nen die Haf­tung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt ist, stelle einen in­sti­tu­tio­nel­len Miss­brauch der Rechts­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft dar.

Die Ge­gen­an­sicht hält die Be­schrän­kung hin­ge­gen für wirk­sam. Man würde die Stell­ver­tre­tung ent­wer­ten, wenn man Be­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungsmacht ohne aus­drück­li­che ge­setz­li­che An­ord­nung igno­riert. Für eine un­be­schränk­bare Ver­tre­tungsmacht (s. § 126 Abs. 2 HGB) bräuchte es ein ob­jek­ti­ves Ver­trau­ens­medium wie das Han­dels­re­gis­ter - das aber ge­rade die GbR nicht um­fasst. Zu­dem dro­hen dem Ver­trags­gläu­bi­ger keine un­zu­mut­ba­ren Nach­tei­le: Zwar wird die GbR durch das Han­deln ei­nes fal­sus pro­cu­ra­tor nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB nicht be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Neh­men aber alle Ge­sell­schaf­ter der GbR die Leis­tung des Ver­trags­part­ners ohne Ein­wände an, kann darin eine kon­klu­dente Ge­neh­mi­gung lie­gen (§ 177 Abs. 1 BGB). An­sons­ten kann die Leis­tung bzw. de­ren Wert (§ 818 Abs. 2 BGB) von der GbR nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu­rück­ge­for­dert wer­den. Zu­dem lässt sich bei re­gel­mä­ßig wie­der­hol­ten Ge­schäf­ten eine An­scheins- oder Dul­dungs­voll­macht be­ja­hen. Im Üb­ri­gen ver­bleibt dem Ver­trags­part­ner die In­an­spruch­nahme des Ver­tre­ters (statt der GbR und de­ren Ge­sell­schaf­ter) nach § 179 Abs. 1 BGB. Diese ist die ab­schlie­ßende ge­setz­ge­be­ri­sche Ant­wort auf das in­hä­rente Ri­siko des Ver­trags­schluss mit ei­nem Ver­tre­ter.

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