c. Wa­rum und wie wer­den die Sachein­lagean­for­de­run­gen um­gan­gen?

cc. Übungs­fall zur ver­deck­ten Sachein­lage

F grün­det eine Ein­mann-GmbH mit ei­nem Stamm­ka­pi­tal von 250.000 Eu­ro. Die­sen Be­trag zahlt F auch zu­nächst auf das Ge­sell­schafts­konto ein, schließt dann aber wie von vorn­her­ein ge­plant als von den Be­schrän­kun­gen des § 181 BGB be­frei­ter Al­lein­ge­schäfts­füh­rer der GmbH mit sich selbst einen Kauf­ver­trag über einen ihm pri­vat ge­hö­ren­den LKW zum Preis von 50.000 Euro und ver­äu­ßert au­ßer­dem die vor­han­dene Bü­ro­ein­rich­tung zum Preis von wei­te­ren 50.000 Euro an die GmbH. LKW und Bü­ro­ein­rich­tung ha­ben tat­säch­lich einen Wert von weit über 250.000 Eu­ro. Zur Be­glei­chung des Kauf­prei­ses über­weist F die zu­vor ein­ge­zahl­ten 250.000 Euro auf sein Pri­vat­konto zu­rück.

Auf­grund der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Lage im Spe­di­ti­ons­ge­werbe fällt die GmbH in In­sol­venz.

Kann die GmbH, nun­mehr ver­tre­ten durch den In­sol­venz­ver­wal­ter, von F Ein­zah­lung von 250.000 Euro ver­lan­gen?

Lö­sungs­vor­schlag

Ein An­spruch der GmbH ge­gen F auf Leis­tung der Ba­r­ein­lage könnte sich aus § 19 Abs. 1 Gm­bHG er­ge­ben.

I. F ist Ge­sell­schaf­ter der GmbH und da­mit nach § 19 Abs. 1 Gm­bHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Gm­bHG zur Er­brin­gung sei­ner Ein­lage ver­pflich­tet. Der An­spruch der GmbH ist da­mit ent­stan­den.

II. Je­doch könnte der An­spruch durch Er­fül­lung (§ 362 Abs. 1 BGB) er­lo­schen sein.

1. F hat den vol­len Be­trag in Geld ein­ge­zahlt. Al­ler­dings im­pli­ziert die Ver­si­che­rung des § 8 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG, dass das Geld zur freien Ver­fü­gung der Ge­schäfts­füh­rer ge­leis­tet wor­den sein muss. Dement­spre­chend be­stimmt § 19 Abs. 4 S. 1 Gm­bHG, dass die Pf­licht zur Zah­lung ei­ner Geld­ein­lage nicht durch eine im Zu­sam­men­hang mit der Leis­tung ge­trof­fe­nen Ab­rede um­gan­gen wer­den darf. Dies ist der Fall, wenn von vorn­her­ein be­ab­sich­tigt ist, das Geld in be­stimm­ter Weise zu ver­wen­den. Hier war von vorn­her­ein be­ab­sich­tigt, für das Geld den LKW und die Bü­ro­ein­rich­tung da­für zu kau­fen; es stand da­her nie zur freien Ver­fü­gung. Durch die Ein­zah­lung ist da­her der An­spruch auf Ein­lage­er­brin­gung nicht er­lo­schen.

2. Al­ler­dings hat F der Ge­sell­schaft einen LKW und die Bü­ro­ein­rich­tung über­eig­net, ihr also Ei­gen­tum an be­weg­li­chen Sa­chen mit ei­nem Wert von über 50.000 € ver­schafft. Da­mit F seine Ein­lage­leis­tung in an­de­rer Form als durch Geld er­brin­gen kann, ver­langt das Ge­setz je­doch die Ein­hal­tung be­son­de­rer For­ma­lia (vgl. § 5 Abs. 4 Gm­bHG). Diese hat F je­doch nicht ein­ge­hal­ten, so­dass die Ein­brin­gung von LKW und Bü­ro­ein­rich­tung nicht als Er­fül­lung der Ein­lage­pflicht an­ge­se­hen wer­den kön­nen.

III. Al­ler­dings könnte der An­spruch durch An­rech­nung des Wer­tes des LKW und der Ein­rich­tung nach § 19 Abs. 4 S. 3 Gm­bHG er­lo­schen sein.

Dazu müsste der Ge­samt­vor­gang (Ein­zah­lung in Bar und Er­werb des Ge­gen­stands) bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung als Sachein­lage zu be­wer­ten sei. Hier war von An­fang an be­ab­sich­tigt, dass das Geld zum Er­werb der Ge­gen­stände ein­ge­setzt wird. Das Geld stand also nur vor­über­ge­hend im Ver­mö­gen der GmbH, statt­des­sen soll­ten end­gül­tig nur der LKW und die Ein­rich­tung dort ver­blei­ben. Wäre dies von An­fang an so rea­li­siert wor­den, hätte man eine Sachein­lage im Sinne von § 5 Abs. 4 Gm­bHG ver­ein­ba­ren müs­sen. Wirt­schaft­lich han­delt es sich also beim Ge­samt­vor­gang um eine Sachein­lage, die nur an den for­mel­len Voraus­set­zun­gen schei­tert.

Für die­sen Fall ord­net § 19 Abs. 4 S. 3 Gm­bHG an, dass der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt der An­mel­dung der Ge­sell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter auf die Ein­lage­pflicht an­ge­rech­net wird. Ei­ner Auf­rech­nungs­er­klä­rung (§ 388 BGB) be­darf es dazu nicht. Im kon­kre­ten Fall lag der Wert des LKW und der Ein­rich­tung bei über 250.000 €.

Da­her ist die Ein­lage­for­de­rung in­so­weit nach § 19 Abs. 4 S. 3 Gm­bHG er­lo­schen.

Da­her be­steht kein An­spruch der GmbH ge­gen F auf Ein­zah­lung von 250.000 € aus § 19 Abs. 1 Gm­bHG er­ge­ben.

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