c. Warum und wie werden die Sacheinlageanforderungen umgangen?
cc. Übungsfall zur verdeckten Sacheinlage
F gründet eine Einmann-GmbH mit einem Stammkapital von 250.000 Euro. Diesen Betrag zahlt F auch zunächst auf das Gesellschaftskonto ein, schließt dann aber wie von vornherein geplant als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingeschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Kaufvertrag über einen ihm privat gehörenden LKW zum Preis von 50.000 Euro und veräußert außerdem die vorhandene Büroeinrichtung zum Preis von weiteren 50.000 Euro an die GmbH. LKW und Büroeinrichtung haben tatsächlich einen Wert von weit über 250.000 Euro. Zur Begleichung des Kaufpreises überweist F die zuvor eingezahlten 250.000 Euro auf sein Privatkonto zurück. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage im Speditionsgewerbe fällt die GmbH in Insolvenz. Kann die GmbH, nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter, von F Einzahlung von 250.000 Euro verlangen? |
| Lösungsvorschlag |
Ein Anspruch der GmbH gegen F auf Leistung der Bareinlage könnte sich aus § 19 Abs. 1 GmbHG ergeben. I. F ist Gesellschafter der GmbH und damit nach § 19 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 5 Abs. 2 GmbHG zur Erbringung seiner Einlage verpflichtet. Der Anspruch der GmbH ist damit entstanden. II. Jedoch könnte der Anspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen sein. 1. F hat den vollen Betrag in Geld eingezahlt. Allerdings impliziert die Versicherung des § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG, dass das Geld zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet worden sein muss. Dementsprechend bestimmt § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG, dass die Pflicht zur Zahlung einer Geldeinlage nicht durch eine im Zusammenhang mit der Leistung getroffenen Abrede umgangen werden darf. Dies ist der Fall, wenn von vornherein beabsichtigt ist, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden. Hier war von vornherein beabsichtigt, für das Geld den LKW und die Büroeinrichtung dafür zu kaufen; es stand daher nie zur freien Verfügung. Durch die Einzahlung ist daher der Anspruch auf Einlageerbringung nicht erloschen. 2. Allerdings hat F der Gesellschaft einen LKW und die Büroeinrichtung übereignet, ihr also Eigentum an beweglichen Sachen mit einem Wert von über 50.000 € verschafft. Damit F seine Einlageleistung in anderer Form als durch Geld erbringen kann, verlangt das Gesetz jedoch die Einhaltung besonderer Formalia (vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG). Diese hat F jedoch nicht eingehalten, sodass die Einbringung von LKW und Büroeinrichtung nicht als Erfüllung der Einlagepflicht angesehen werden können. III. Allerdings könnte der Anspruch durch Anrechnung des Wertes des LKW und der Einrichtung nach § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG erloschen sein. Dazu müsste der Gesamtvorgang (Einzahlung in Bar und Erwerb des Gegenstands) bei wirtschaftlicher Betrachtung als Sacheinlage zu bewerten sei. Hier war von Anfang an beabsichtigt, dass das Geld zum Erwerb der Gegenstände eingesetzt wird. Das Geld stand also nur vorübergehend im Vermögen der GmbH, stattdessen sollten endgültig nur der LKW und die Einrichtung dort verbleiben. Wäre dies von Anfang an so realisiert worden, hätte man eine Sacheinlage im Sinne von § 5 Abs. 4 GmbHG vereinbaren müssen. Wirtschaftlich handelt es sich also beim Gesamtvorgang um eine Sacheinlage, die nur an den formellen Voraussetzungen scheitert. Für diesen Fall ordnet § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG an, dass der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister auf die Einlagepflicht angerechnet wird. Einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) bedarf es dazu nicht. Im konkreten Fall lag der Wert des LKW und der Einrichtung bei über 250.000 €. Daher ist die Einlageforderung insoweit nach § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG erloschen. Daher besteht kein Anspruch der GmbH gegen F auf Einzahlung von 250.000 € aus § 19 Abs. 1 GmbHG ergeben. |