I. Wie erfolgt die Kapitalaufbringung bei der GmbH?
1. Was geschieht bei Nichtleistung der Einlagen?
Eine Antwort auf die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Einlage nicht zahlt, lässt sich in § 21 GmbHG finden. Demnach kann ein mit der Einlageleistung säumiger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, sog. Kaduzierung.
Voraussetzung ist das Setzen einer Nachfrist mit Androhung des Ausschlusses. Durch Kaduzierung geht der Geschäftsanteil nicht unter, die Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen und der Ausgeschlossene selbst haften weiter für den ausstehenden Betrag, §§ 21 Abs. 3, 22 GmbHG. Zahlt ein Rechtsvorgänger den rückständigen Betrag, erwirbt dieser den Geschäftsanteil. Verstreicht die Nachfrist, kann der Geschäftsanteil öffentlich versteigert werden, § 23 GmbHG.
Die Kaduzierung steht auch dann zur Verfügung, wenn eine beschränkte Nachschusspflicht besteht und ein Gesellschafter dieser nicht nachkommt, § 28 Abs. 1 GmbHG.
Über die individuelle Einlagepflicht hinaus besteht bei der GmbH zur weiteren Sicherung eine kollektive Deckungspflicht aller Gesellschafter, die sog. Ausfallhaftung gem. § 24 GmbHG. Wenn alle anderen Mittel zur Erlangung eines Einlagerückstands ohne Erfolg ausgeschöpft sind, müssen die anderen Gesellschafter für den Ausfall im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufkommen.