I. Wie er­folgt die Ka­pi­tal­auf­brin­gung bei der GmbH?

1. Was ge­schieht bei Nicht­leis­tung der Ein­lagen?

Eine Ant­wort auf die Fra­ge, was pas­siert, wenn ein Ge­sell­schaf­ter seine Ein­lage nicht zahlt, lässt sich in § 21 Gm­bHG fin­den. Dem­nach kann ein mit der Ein­lage­leis­tung säu­mi­ger Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, sog. Ka­du­zie­rung.

Voraus­set­zung ist das Set­zen ei­ner Nach­frist mit An­dro­hung des Aus­schlus­ses. Durch Ka­du­zie­rung geht der Ge­schäfts­an­teil nicht un­ter, die Rechts­vor­gän­ger des Aus­ge­schlos­se­nen und der Aus­ge­schlos­sene selbst haf­ten wei­ter für den aus­ste­hen­den Be­trag, §§ 21 Abs. 3, 22 Gm­bHG. Zahlt ein Rechts­vor­gän­ger den rück­stän­di­gen Be­trag, er­wirbt die­ser den Ge­schäfts­an­teil. Ver­streicht die Nach­frist, kann der Ge­schäfts­an­teil öf­fent­lich ver­stei­gert wer­den, § 23 Gm­bHG.

Die Ka­du­zie­rung steht auch dann zur Ver­fü­gung, wenn eine be­schränkte Nach­schuss­pflicht be­steht und ein Ge­sell­schaf­ter die­ser nicht nach­kommt, § 28 Abs. 1 Gm­bHG.

Über die in­di­vi­du­elle Ein­lage­pflicht hin­aus be­steht bei der GmbH zur wei­te­ren Si­che­rung eine kol­lek­tive De­ckungs­pflicht al­ler Ge­sell­schaf­ter, die sog. Aus­fall­haf­tung gem. § 24 Gm­bHG. Wenn alle an­de­ren Mit­tel zur Er­lan­gung ei­nes Ein­lage­rück­stands ohne Er­folg aus­ge­schöpft sind, müs­sen die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter für den Aus­fall im Ver­hält­nis ih­rer Ge­schäfts­an­teile auf­kom­men.

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