4. Welche Regressmöglichkeiten hat der Gesellschafter gegen die Gesellschaft?
a. Welche Regressmöglichkeiten hat der Gesellschafter als Drittgläubiger?
1. Regressmöglichkeiten gegen die Gesellschaft
Soweit die Gesellschaft gegenüber einem Dritten auftritt, haftet sie auf Grund ihrer Rechtssubjektqualität selbstständig für ihre eingegangene Verbindlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte zugleich Gesellschafter der GbR ist. Der Anspruch gegen die Gesellschaft ergibt sich aus dem jeweiligen zugrunde liegenden Schuldverhältnis.
Gesellschafter A der L-GbR ist Eigentümer von Gewerberäumen und vermietet diese and die L-GbR zur monatlichen Miete von 5.000 €. A hat gegen die L-GbR einen Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB.
2. Regressmöglichkeiten gegen die Mitgesellschafter
Die Mitgesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 128 HGB analog. Allerdings besteht zwischen den Gesellschaftern eine besondere Treuepflicht auf Grund ihrer Verbundenheit in der Gesellschaft. Daher kann der Gesellschafter die Mitgesellschafter nur in Anspruch nehmen, wenn ein Vorgehen gegen die Gesellschaft nicht erfolgsversprechend ist. Ferner ist der Anspruch des Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter um seinen eigen Verlustanteil gekürzt, da die Gesellschafter jeweils nur in Höhe des auf sie entfallenden Verlustanteiles haften (pro rata).
Soweit dieser Anspruch des A gegen die L-GbR auf die monatliche Miete von 5.000 € nicht erfolgsversprechend ist, kann A sich auch gegen seinen Mitgesellschafter B wenden und von diesem Zahlung von 2.500 € nach § 535 Abs. 2 BGB, § 128 HGB analog verlangen.