II. Wie wird die OHG ver­tre­ten?

3. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­ben

Selbst­kon­trol­l­auf­gabe 1:

A, B und C sind die Ge­sell­schaf­ter der ABC-OHG. Der Ge­sell­schafts­ver­trag be­stimmt, dass die Ge­sell­schaf­ter ent­we­der ge­mein­schaft­lich durch A und B oder durch je­weils einen der bei­den zu­sam­men mit dem Pro­ku­risten P ver­tre­ten wird.

Wel­cher Fall der Ver­tre­tungsmacht liegt vor ?

Selbst­kon­trol­l­auf­gabe 2:

Nun hat A eine neue Ge­schäfts­idee, wo­für er einen Kre­dit von der G-Bank be­nö­tigt. B und C sind von der Idee nicht ge­rade be­geis­tert, sie leh­nen diese ab. Da­rauf­hin be­gibt sich A trotz­dem ge­mein­sam mit dem Pro­ku­risten P in die Ge­schäfts­räume der G-Bank und ver­ein­bart dort die Auf­nahme ei­nes Kre­dits i.H.v. 10 Mio. €.

Ist der Dar­le­hens­ver­trag wirk­sam?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

zu 1)

Es liegt ein Fall der ge­misch­ten Ge­samt­ver­tre­tung nach § 125 Abs. 3 HGB vor.

zu 2)

Ein Dar­le­hens­ver­trag setzt eine Ei­ni­gung vor­aus. Die OHG selbst kann keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben, son­dern sie müsste wirk­sam von A und P ver­tre­ten wor­den sein (§ 164 Abs. 1 BGB).

A und P ha­ben sich im Na­men der OHG mit der Bank auf den Ab­schluss ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges ge­ei­nigt. Die Ver­tre­tungsmacht des Ge­sell­schaf­ters A ist grds. im Au­ßen­ver­hält­nis un­be­schränk­bar. Mi­thin wirkt der Wi­der­spruch von B und C nicht im Au­ßen­ver­hält­nis. Da­her han­deln A und P im Rah­men ih­rer Ver­tre­tungsmacht.

Der Dar­le­hens­ver­trag ist wirk­sam.

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