II. Wie wird die OHG vertreten?
3. Selbstkontrollaufgaben
Selbstkontrollaufgabe 1: A, B und C sind die Gesellschafter der ABC-OHG. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter entweder gemeinschaftlich durch A und B oder durch jeweils einen der beiden zusammen mit dem Prokuristen P vertreten wird. Welcher Fall der Vertretungsmacht liegt vor ? Selbstkontrollaufgabe 2: Nun hat A eine neue Geschäftsidee, wofür er einen Kredit von der G-Bank benötigt. B und C sind von der Idee nicht gerade begeistert, sie lehnen diese ab. Daraufhin begibt sich A trotzdem gemeinsam mit dem Prokuristen P in die Geschäftsräume der G-Bank und vereinbart dort die Aufnahme eines Kredits i.H.v. 10 Mio. €. Ist der Darlehensvertrag wirksam? |
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zu 1) Es liegt ein Fall der gemischten Gesamtvertretung nach § 125 Abs. 3 HGB vor. zu 2) Ein Darlehensvertrag setzt eine Einigung voraus. Die OHG selbst kann keine eigene Willenserklärung abgeben, sondern sie müsste wirksam von A und P vertreten worden sein (§ 164 Abs. 1 BGB). A und P haben sich im Namen der OHG mit der Bank auf den Abschluss eines Darlehensvertrages geeinigt. Die Vertretungsmacht des Gesellschafters A ist grds. im Außenverhältnis unbeschränkbar. Mithin wirkt der Widerspruch von B und C nicht im Außenverhältnis. Daher handeln A und P im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Der Darlehensvertrag ist wirksam.
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