a. Wie haften Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft?
ee. Wer setzt Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder durch?
- Zuständig für die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Vorstand ist grundsätzlich der Aufsichtsrat (§ 112 AktG). Wenn er das nicht tut, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig, vgl. § 116 AktG, § 93 Abs. 2 AktG. Deshalb müssen die Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt (§ 147 Abs. 1 S. 1 AktG).
- Zudem kann die Hauptversammlung oder (auf Verlangen einer Minderheit von 10% oder einem anteiligen Grundkapital von 1 Mio. €) das Registergericht besondere Vertreter zur Geltendmachung (§ 147 Abs. 2 AktG) bestellen. Eng verwandt ist die Bestellung eines Sonderprüfers (§ 142 AktG, § 143 AktG), damit die Aktionäre überhaupt die hierzu erforderlichen Informationen beschaffen.
- Ausnahmsweise kann auch eine Aktionärsminderheit im eigenen Namen Ansprüche der AG gegen die Vorstandsmitglieder geltend machen. Allerdings begründet dies ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Daher verlangt der Gesetzgeber, dass vor der eigentlichen Klage auf Zahlung an die Gesellschaft ein Klagezulassungsverfahren beim Landgericht am Sitz der AG durchgeführt wird, § 148 Abs. 2 AktG. Nach § 148 Abs. 1 S. 2 AktG ist danach eine Klage nur zuzulassen, wenn
- die Aktionärsstellung vor Kenntnis/Kennenmüssen der Anspruch begründenden Umstände erlangt wurde,
- eine Aufforderung der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft zur Klageerhebung unter angemessener Fristsetzung zur Klageerhebung erfolglos blieb,
- der Verdacht auf Schadenseintritt durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung besteht und
- kein überwiegendes, der Klage entgegenstehendes Gesellschaftsinteresse vorliegt.
Die Klage kann binnen 3 Monaten erhoben werden, § 148 Abs. 4 S. 1 AktG. Das Urteil wirkt für und gegen die AG und alle Aktionäre (Abs. 5). Die Kostentragung richtet sich nach § 148 Abs. 6 AktG.
Der Aufsichtsrat oder ein besonderer Vertreter kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Ersatzansprüche für die AG geltend machen. In diesen Fällen wird ein bereits anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren der Aktionäre unzulässig, die Gesellschaft kann aber das anhängige Klageverfahren übernehmen, vgl. § 148 Abs. 3 AktG.
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