A. Wel­che Grund­lagen hat die OHG?

II. Fall zur Ab­gren­zung der OHG und GbR

Selbst­kon­trol­l­auf­gabe 1:

A, B und C füh­ren den Be­trieb ei­ner Schrei­ne­rei. In den ers­ten Jah­ren wer­den we­der Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt, noch wird am Wech­sel- und Scheck­ver­kehr teil­ge­nom­men. Zu­dem ist we­gen der ge­rin­gen Größe des Be­trie­bes keine kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung er­for­der­lich.

Han­delt es sich bei der Schrei­ne­rei um eine GbR oder OHG?

Lö­sungs­vor­schlag Grund­fall

Eine Ge­sell­schaft ist eine OHG, wenn der Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­werbes bezweckt ist (§ 105 HGB). Un­zwei­fel­haft ist der Be­trieb ei­ner Schrei­ne­rei ein Ge­werbe. Es stellt sich die Fra­ge, ob auch ein Han­dels­ge­werbe vor­liegt. Ein Ge­werbe ist dann Han­dels­ge­werbe, wenn das Un­ter­neh­men nach Art oder Um­fang einen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­werbebe­trieb er­for­dert, § 1 Abs. 2 HGB. Die Schrei­ne­rei ist je­doch noch so klein, dass keine kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung er­for­der­lich ist und auch keine wei­tere Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den. Da­her han­delt es sich bei der Schrei­ne­rei nicht um ein Han­dels­ge­werbe. Mi­thin ist die Schrei­ne­rei eine GbR.

Fort­set­zung

Als die Um­sätze in den Fol­ge­jah­ren wach­sen, wer­den Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt, der Lie­fe­ran­ten­kreis wei­tet sich aus und eine kauf­män­ni­sche Buch­füh­rung wird un­er­läss­lich.

Han­delt es sich nun bei der Schrei­ne­rei um eine GbR oder OHG?

Lö­sungs­vor­schlag Fort­set­zung

Ein in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ter Ge­werbebe­trieb ist er­for­der­lich ge­wor­den. Die Ge­sell­schaft be­treibt nun­mehr ein Han­dels­ge­werbe und nimmt un­ab­hän­gig vom Vor­lie­gen ei­ner Han­dels­re­gis­te­r­ein­tra­gung die Rechts­form ei­ner OHG an.

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