A. Welche Grundlagen hat die OHG?
II. Fall zur Abgrenzung der OHG und GbR
Selbstkontrollaufgabe 1: |
A, B und C führen den Betrieb einer Schreinerei. In den ersten Jahren werden weder Mitarbeiter eingestellt, noch wird am Wechsel- und Scheckverkehr teilgenommen. Zudem ist wegen der geringen Größe des Betriebes keine kaufmännische Buchführung erforderlich. Handelt es sich bei der Schreinerei um eine GbR oder OHG? |
Lösungsvorschlag Grundfall |
Eine Gesellschaft ist eine OHG, wenn der Betrieb eines Handelsgewerbes bezweckt ist (§ 105 HGB). Unzweifelhaft ist der Betrieb einer Schreinerei ein Gewerbe. Es stellt sich die Frage, ob auch ein Handelsgewerbe vorliegt. Ein Gewerbe ist dann Handelsgewerbe, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, § 1 Abs. 2 HGB. Die Schreinerei ist jedoch noch so klein, dass keine kaufmännische Buchführung erforderlich ist und auch keine weitere Mitarbeiter eingestellt werden. Daher handelt es sich bei der Schreinerei nicht um ein Handelsgewerbe. Mithin ist die Schreinerei eine GbR. |
Fortsetzung |
Als die Umsätze in den Folgejahren wachsen, werden Mitarbeiter eingestellt, der Lieferantenkreis weitet sich aus und eine kaufmännische Buchführung wird unerlässlich. Handelt es sich nun bei der Schreinerei um eine GbR oder OHG? |
Lösungsvorschlag Fortsetzung |
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb ist erforderlich geworden. Die Gesellschaft betreibt nunmehr ein Handelsgewerbe und nimmt unabhängig vom Vorliegen einer Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG an. |