3. Wie erfolgt die Erbringung der Einlagen?
b. Wie unterscheiden sich Sacheinlagen von Sachübernahmen?
Eine Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Aufbringung des Stammkapitals statt eines Geldbetrages andere Vermögensgegenstände einbringt, § 19 Abs. 5 1. Fall GmbHG.
Dagegen spricht man von eine Sachübernahme, wenn eine Bargründung durch die Abrede ergänzt wird, dass die Gesellschaft einen Gegenstand entgeltlich vom Gesellschafter erwirbt und der Preis auf die Bareinlage angerechnet wird. Hierdurch wird eine Bareinlage mit einer ausnahmsweise zulässigen Aufrechnung kombiniert.
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