III. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter?

5. Wie haf­ten ein­tre­ten­de/austre­tende Ge­sell­schaf­ter für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft?

Der GbR kön­nen wei­tere Ge­sell­schaf­ter bei­tre­ten. Diese neu ein­ge­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ter haf­ten je­den­falls ab dem Zeit­punkt ih­res Ein­tritts für alle Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft nach § 128 HGB ana­log.

Frag­lich ist, in­wie­weit sie auch für Ver­bind­lich­kei­ten haf­ten, die vor ih­rem Ein­tritt be­grün­det wur­den.

Ei­ner­seits könnte eine Haf­tung des ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ters durch die ana­loge An­wen­dung von § 130 HGB be­grün­det wer­den. Ge­recht­fer­tigt wird diese Ana­lo­gie da­durch, dass auf Grund der Ent­schei­dung für eine ak­zes­so­ri­sche Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter der GbR, diese für alle Ver­bind­lich­kei­ten der GbR un­ab­hän­gig von ih­rem Ent­ste­hungs­zeit­punkt haf­ten sol­len. Da der Ge­sell­schaf­ter bei sei­nem Ein­tritt die be­ste­hen­den Ak­tiva mit über­nimmt, soll er auch für die be­ste­hen­den Pas­siva haf­ten. Fer­ner wird so den Gläu­bi­gern ein Nach­weis des Ein­tritt­szeit­punkt, der idR. auf­grund dies­be­züg­li­cher man­geln­der Re­gis­ter­pu­bli­zi­tät nur schwer mög­lich ist, ab­ge­nom­men. Um an­de­rer­seits eine über­mä­ßige Be­las­tung des Ge­sell­schaf­ters zu ver­mei­den, sol­len ihm auch die Ein­re­den nach § 129 HGB ana­log zu­ste­hen.

Hier­ge­gen wird ein­ge­wen­det, dass die Ak­zes­so­rie­tät der Haf­tung keine Recht­fer­ti­gung für die Haf­tung von Alt­schul­den dar­stellt, was ins­be­son­dere die spe­zi­elle Re­ge­lung des § 130 HGB zeigt. Zu­dem würde der Ein­tre­tende nicht von den be­ste­hen­den Ak­tiva der Ge­sell­schaft pro­fi­tie­ren, da der Bei­tritt idR. zum Wert des Rein­ver­mö­gens er­folgt. Aus die­sen Grün­den dürfte der Ein­tre­tende nicht für Alt­schul­den haf­ten.

Schei­det ein Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­sell­schaft aus haf­tete er noch wei­tere fünf Jahre für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB. Die Frist der Nach­haf­tung be­ginnt je­doch erst zu lau­fen, wenn die Gläu­bi­ger vom Austritt des Ge­sell­schaf­ters Kennt­nis er­langt ha­ben.

Ob der ein­tre­tende Ge­sell­schaf­ter ana­log § 130 HGB haf­tet, war in ei­ner Ex­amensklau­sur im Fe­bruar und im No­vem­ber 2015 an­zu­spre­chen. Das Pro­blem, ob die Re­ge­lung bei ei­ner GbR an­wend­bar ist, sollte er­kannt und bes­ten­falls kurz er­läu­tert wer­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.