III. Wie haften die Gesellschafter?
5. Wie haften eintretende/austretende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?
Der GbR können weitere Gesellschafter beitreten. Diese neu eingetretenen Gesellschafter haften jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 128 HGB analog.
Fraglich ist, inwieweit sie auch für Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Eintritt begründet wurden.
Einerseits könnte eine Haftung des eintretenden Gesellschafters durch die analoge Anwendung von § 130 HGB begründet werden. Gerechtfertigt wird diese Analogie dadurch, dass auf Grund der Entscheidung für eine akzessorische Haftung der Gesellschafter der GbR, diese für alle Verbindlichkeiten der GbR unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt haften sollen. Da der Gesellschafter bei seinem Eintritt die bestehenden Aktiva mit übernimmt, soll er auch für die bestehenden Passiva haften. Ferner wird so den Gläubigern ein Nachweis des Eintrittszeitpunkt, der idR. aufgrund diesbezüglicher mangelnder Registerpublizität nur schwer möglich ist, abgenommen. Um andererseits eine übermäßige Belastung des Gesellschafters zu vermeiden, sollen ihm auch die Einreden nach § 129 HGB analog zustehen.
Hiergegen wird eingewendet, dass die Akzessorietät der Haftung keine Rechtfertigung für die Haftung von Altschulden darstellt, was insbesondere die spezielle Regelung des § 130 HGB zeigt. Zudem würde der Eintretende nicht von den bestehenden Aktiva der Gesellschaft profitieren, da der Beitritt idR. zum Wert des Reinvermögens erfolgt. Aus diesen Gründen dürfte der Eintretende nicht für Altschulden haften.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus haftete er noch weitere fünf Jahre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB. Die Frist der Nachhaftung beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Gläubiger vom Austritt des Gesellschafters Kenntnis erlangt haben.
Ob der eintretende Gesellschafter analog § 130 HGB haftet, war in einer Examensklausur im Februar und im November 2015 anzusprechen. Das Problem, ob die Regelung bei einer GbR anwendbar ist, sollte erkannt und bestenfalls kurz erläutert werden.