III. Wie haften die Gesellschafter?
2. Inwieweit kann die persönliche Haftung vertraglich beschränkt werden?
Die persönliche Haftung der Gesellschafter kann nicht einseitig durch die Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter ausgeschlossen oder beschränkt werden. Erst Recht genügt eine (nur im Innenverhältnis bekannte) Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag nicht. Möglich ist jedoch analog § 128 S. 2 HGB eine individuelle Vereinbarung mit dem Geschäftspartner. Da der Haftungsausschluss eine Ausnahme zum Grundsatz der unbeschränkten Haftung darstellt, muss dieser grds. ausdrücklich erklärt werden, eine konkludente Vereinbarung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht.
Gesellschafter H vertritt die Reinigungs-GbR und schließt mit S einen Vertrag ab, dass seine GbR die Gebäude des S reinigt. Dabei wird individuell vereinbart, dass für etwaige fahrlässig verursachte Schäden allein das Vermögen der GbR für S offen steht und eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Ein Ausschluss durch AGB benachteiligt die Gläubiger der Gesellschaft unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Firmierung als "GbR mit beschränkter Haftung" .
Allerdings ist eine formularmäßige Haftungsbeschränkung bei Immobilienfonds zulässig. Da es sich bei diesen in der Regel um reine Kapitalanlagegesellschaften handelt, wird durch den formularmäßigen Ausschluss der Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt.