cc. Wie kann man HV-Beschlüsse anfechten?
Prüfungsschema Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Anfechtungsklage (§ 246 AktG) oder Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG)II. Klagegegner
Gesellschaft (§ 246 Abs. 2 S. 1 AktG); i.d.R. wird diese durch den Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (S. 2).
III. Zuständiges Gericht
Landgericht am Sitz der Gesellschaft (§ 246 Abs. 3 S. 1 AktG).
IV. Nur bei Anlass: sonstige Voraussetzungen
B. BegründetheitI. Nichtigkeitsgründe (§ 241 AktG)
Diese werden hier ebenso geprüft, da der Nichtigkeitsantrag den Anfechtungsanstrag umfasst und umgekehrt.
II. Anfechtungsgründe (§ 243 AktG)
III. Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG)
- § 245 Nr. 1 AktG (erschienener Aktionär): bei Widerspruch zur Niederschrift durch Anfechtenden
- § 245 Nr. 2 AktG (nicht erschienener Aktionär): unrechtmäßige Verweigerung des Zugangs, Einberufungsmängel, Fehler bei der Bekanntmachung der Beschlussgegenstände
- § 245 Nr. 3 AktG (jeder Aktionär): Fälle des § 243 Abs. 2 AktG
- § 245 Nr. 4 AktG: der Vorstand (als Organ) immer
- § 245 Nr. 5 AktG: Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat in besonderen Fällen
IV. Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG)
Innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung; es gelten die §§ 187 ff. BGB.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).