D. Wem gehört das Gesellschaftsvermögen der GbR?
II. Wie haftet die Gesellschaft?
Da die Außen-GbR nach heutiger Auffassung selbst rechtsfähig ist, kann sie durch ihre Organe Verbindlichkeiten eingehen und muss daher auch für diese Verbindlichkeiten haften.
Die K-GbR schließt, vertreten durch den zur Einzelvertretung befugten Geschäftsführer M, einen Kaufvertrag mit L über die Lieferung von 500 Luftballons zum Preis von 10.000 EUR ab. L kann sich zunächst an die K-GbR wenden und von dieser Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Neben Erfüllungsansprüchen kann die GbR auch für Sekundäransprüche haften. Diese setzen jedoch i.d.R. ein Verhalten oder Verschulden der Gesellschaft voraus. Bei diesem kann jedoch nicht auf die GbR selbst abgestellt werden, da diese nur durch ihre Organe handlungsfähig ist. Deren Handlungen müssen also der GbR zugerechnet werden.
- Zum einen könnte eine Zurechnung zumindest bei vertraglichen Verbindlichkeiten nach § 278 BGB erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Handelnde ausschließlich eine fremde Verbindlichkeit erfüllen möchte. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft handelt, da er dann auch stets seine eigene, aus seiner Mitgliederstellung begründetet Verbindlichkeit erfüllen möchte.
- Zum anderen könnte eine Zurechnung nach § 31 BGB analog erfolgen. Da keine Zurechnungsmöglichkeit für das Handeln der Organe gegeben ist, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die insbesondere auch darauf zurückzuführen ist, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nicht im Gesetz nachvollzogen wurde. Ferner müsste auch die Interessenlage vergleichbar sein. Da die Gesellschafter als Organ der GbR handeln, weist die GbR eine vergleichbare körperschaftliche Organisation auf. Daher ist § 31 BGB analog anzuwenden für eine Verhaltens- und Verschuldenszurechnung.
Die Rechtsfähigkeit und die Haftung der GbR ist nicht zu vernachlässigen und wurde auch im Februar 2015 in einer Examensklausur geprüft. So wurde insbesondere die analoge Anwendung des § 31 BGB erwartet.