A. Welche Voraussetzungen hat die KG?
I. Welche Normen sind auf die KG anwendbar?
Wegen der Stellung der KG als Sonderform der OHG gilt für die KG grundsätzlich das Recht der OHG (§ 161 Abs. 2 HGB), das wiederum auf GbR-Recht basiert (§ 105 Abs. 3 HGB). Immer, wenn also ein Fall nicht durch die Vorschriften der KG geregelt ist, muss man auf die Vorschriften der OHG oder sogar auf die der GbR zurückgreifen.
Da sich die gesetzlichen Regelungen nur mit der Rechtsstellung des Kommanditisten beschäftigen, findet für den Komplementär und die Gesellschafterstellung des Kommanditisten im Übrigen das Recht der OHG (§ 161 Abs. 2 HGB) und ggf. lückenfüllend das Recht der GbR (§ 105 Abs. 3 HGB) Anwendung.
Diese Übersicht veranschaulicht das Zusammenspiel der Regeln der GbR, OHG und KG: