1. Wie haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
b. Woraus haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft noch?
Neben der Haftung aus dem Generaltatbestand des § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG kommt eine Haftung aus Sondertatbeständen und aus Delikt in Betracht.
1. Verstoß gegen Auszahlungsverbote
Bei Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Stammkapital, die entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG vorgenommen wurden, kommt nach § 43 Abs. 3 S. 1 Fall 1 GmbHG eine Haftung der Geschäftsführer in Betracht. Diese besteht neben der Haftung der Zahlungsempfänger aus § 31 Abs. 1 GmbHG.
Daneben besteht eine Insolvenzverursacherhaftung nach § 15b Abs. 5 InsO. Danach erstreckt sich das schon bisher bestehende Verbot von masseschmälernden Zahlungen auch auf Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, und zwar auch soweit hierdurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht angetastet wird.
2. Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 33 GmbHG enthält ein weitgehendes Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile. Verstöße hiergegen lösen die Geschäftsführerhaftung gem. § 43 Abs. 3 S. 1 Fall 2 GmbHG aus. Daneben haften die Veräußerer der GmbH- Anteile aus § 812 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises.
3. Masseschmälerung
Gem. § 15b Abs. 1 und 4 InsO (vor 2021: § 64 GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
4. Falsche Angaben bei Gründung oder Kapitalerhöhung
Werden bei der Gesellschaftsgründung falsche Angaben gemacht, sog. "Gründungsschwindel", haften die Geschäftsführer - neben den Gesellschafter - der Gesellschaft u.a. für fehlende Einzahlungen und für jeden weiteren Schaden gem. § 9a GmbHG.
5. Haftung aus Delikt
Eine deliktische Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH aus §§ 823 ff. BGB ist durch § 43 GmbHG nicht ausgeschlossen. Oftmals handelt es sich um eine Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Straftatbestand als Schutzgesetz (z.B. Untreue gem. § 266 StGB oder Betrug gem. § 263 StGB). Daneben kommt bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch ein Ersatzanspruch nach § 826 BGB in Betracht. Die deliktische Haftung tritt hier neben die Organhaftung nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG.
Die F-GmbH hat die Möglichkeit, dringend benötigte Grundstücke zu erwerben. Ein Geschäftsführer würde sittenwidrig handeln, wenn er die Möglichkeit des Erwerbs zu einem günstigen Preis nicht nutzt, sondern den Erwerb einem anderen Unternehmen, an dessen Gewinn er beteiligt ist, überlässt, und zwar in der Absicht, den Ankauf von diesem Unternehmen für die von ihm geführte Gesellschaft zu einem unverhältnismäßig höheren Preis vorzunehmen.