5. Wie haften die Geschäftsführer bei Verletzungen der Geschäftsführungspflicht?
Fall: Der Kauf eines Grundstücks (Verletzung der Geschäftsführungspflicht)
A, B und C sind Gesellschafter der X-GbR, die Handel mit Fahrrädern betreibt. Die anfänglich unbeschränkte Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis des A werden nachträglich beschränkt: Für gewöhnliche Geschäfte gilt weiterhin unbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis, ungewöhnliche Geschäfte hingegen stehen in Zukunft unter dem Vorbehalt der Rücksprache mit B. A, der sonst stets zuverlässig handelte, erwirbt ein Grundstück für die X-GbR von einem langjährigen Geschäftspartner der X-GbR (D) ohne vorherige Rücksprache mit B. A teilt D mit, dass er das Grundstück im Namen der GbR kauft. Dabei geht er irrig davon aus, dass er hierzu allein berechtigt ist. Schuldet A der Gesellschaft Schadensersatz in Höhe des Grundstückswertes ? |
| Anspruch der X-GbR gegen A auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB |
| I. Schuldverhältnis |
Zwischen den Parteien besteht ein wirksames Schuldverhältnis in Form eines Gesellschaftsvertrags gemäß § 705 BGB. |
| II. Pflichtverletzung |
Dem A obliegt die Pflicht, keine ungewöhnlichen Geschäfte ohne Zustimmung des B zu tätigen. Diese Pflicht hat er durch den Grundstückskauf verletzt und damit die Grenzen der Geschäftsführung überschritten (Kompetenzverstoß). |
| III. Vertretenmüssen |
A müssste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Da er sonst immer zuverlässig handelte, hätte er erkennen müssen, dass der Gründstückskauf seinen Kompetenzbereich übersteigt. Mithin hat er nicht die Sorgfalt angewandt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt und die Pflichtverletzung somit gemäß § 708 BGB, § 277 BGB zu vertreten. |
| IV. Schaden |
Der GbR müsste auch ein Schaden entstanden sein. Dafür muss sie zur Bezahlung des Grundstücks verpflichtet worden sein. Das ist der Fall, wenn A die GbR wirksam nach § 164 Abs. 1 BGB vertreten hat. § 164 Abs. 1 BGB setzt zunächst eine eigene Willenserklärung des A im fremden Namen voraus. Diese Voraussetzungen liegen vor. Darüberhinaus müsste A auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretungsmacht und die Geschäftsführungsbefugnis des A wurden beschränkt. Für ungewöhnliche Geschäfte hatte A keine Vertretungsmacht und keine Geschäftsführungsbefugnis. Gemäß § 179 Abs. 2 BGB wäre er grundsätzlich selbst zur Zahlung verpflichtet, sodass der Gesellschaft kein Schaden enstanden wäre. Etwas anderes könnte sich aus dem Grundgedanken der Anscheinsvollmacht ergeben. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass A Geschäfte mit D schon öfter vorgenommen hat, D nicht von der nachträglichen Änderung in Kenntnis gesetzt wurde und daher auf die Vertretungsmacht des A vertrauen durfte. Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht liegen vor. Daher ist die GbR zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Der GbR ist mithin ein Schaden entstanden, den A ihr gemäß § 249 BGB zu ersetzen hat.
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| V. Ergebnis |
A ist zum Schadensersatz gegenüber der GbR nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.
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| Anspruch der GbR gegen A aus GoA gemäß §§ 677, 678 BGB |
Die X-GbR könne gegen A einen Anspruch auf Ersatz des aus der Übernahme des Geschäftes entstandenen Schadens haben. Dafür müssten die Voraussetzungen der unberechtigten GoA vorliegen. |
| I. Geschäftsbesorgung |
Eine Geschäftsbesorgung iSd. § 677 BGB ist jede tatsächliche oder rechtliche Handlung. Der Kauf eines Grundstücks ist mithin eine Geschäftsbesorgung. |
| II. Fremdheit des Geschäfts |
| Diese Geschäftsbesorgung müsste für A fremd gewesen sein. Fremd ist ein Geschäft, dass nicht ausschließlich in den Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers fällt, sondern zumindest auch in die Belange eines anderen. A kaufte das Grundstück für die X-GbR. A kaufte das Geschäft vorliegend für die GbR, mithin lag ein (subjektiv) fremdes Geschäft vor. |
| III. Fremdgeschäftsführungswille |
| A teilte D mit, dass er das Grundstück im Namen der X-GbR kaufe, mithin gab er seinen Fremdgeschäftsführungswillen nach außen kund. |
| IV. ohne Auftrag |
| A wurde zu dem Grundstückskauf auch nicht von der X-GbR bzw. dessen Gesellschaftern beauftragt |
| V. Berechtigung |
| Für einen Anspruch aus §§ 677, 678 BGB dürfte A zu dem Grundstückskauf nicht berechtigt gewesen sein. Das Geschäft müsste also gemäß § 678 BGB im Widerspruch zu dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier X-GbR) stehen. Der Kauf des Grundstücks überschritt die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht des A. Angesichts dessen widersprach die Geschäftsbesorgung dem mutmaßlichen Willen der X-GbR. A war zu dem Grundstückskauf mithin nicht berechtigt. |
| VI. Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Berechtigung |
Gemäß § 678 BGB hätte A erkennen müssen, dass er nicht zu dem Grundstückskauf berechtigt war. Umstritten bei der GbR ist, welche Anforderungen bei der Berurteilung des mutmßlichen Willens an den Geschäftsführer zu stellen sind, wie sorgfältig A also überprüfen muss, ob die Geschäftsführung in seinen Kompetenzbereich fällt.
Nach dem BGH scheidet im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des GoA-Rechts neben der vertraglichen Haftung nach § 280 ff. BGB aus (a.A. vertretbar). |
| VII. Ergebnis |
| Die X-GbR hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 677, 678 BGB gegen A. |