2. Wie hat die Stimmabgabe zu erfolgen?
a. Ist eine Bindung der Stimme zulässig?
Grundsätzlich sind die Gesellschafter bezüglich der Abgabe ihrer Stimme frei. Allerdings können sich die Gesellschafter verpflichten, nach Weisungen eines Dritten abzustimmen (Stimmbindungsvertrag). Eine derartige Stimmbindung soll für diejenigen Fälle, wo die schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber einem Mitgesellschafter begründet wird, zulässig sein.
Fraglich ist die Zulässigkeit eines derartigen schuldrechtlichen Vertrages mit einem Nichtgesellschafter.
Das Abspaltungsverbot verbietet es, dass die Gesellschafterstellung und das Recht zur Stimmabgabe getrennt werden. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass auch ein Stimmbindungsvertrag, der faktisch zu einer Trennung des Stimmrechtes und der Gesellschafterstellung führt, unzulässig sein muss.
Andererseits hält die Rspr. Stimmbindungsverträge gegenüber Nichtgesellschaftern für zulässig und auch für vollstreckbar nach § 894 ZPO. Ein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot liegt nicht vor, da nur eine Bindung im Innenverhältnis begründet wird und nicht das Stimmrecht auf einen Dritten übertragen wird. Jedoch wird auch diese Zulässigkeit insoweit beschränkt, als dass die Stimmbindung nicht umfassend und unwiderruflich erfolgen darf, da dies wieder einen Verstoß gegen die Selbstorganschaft darstellen würde.
Zulässig ist die Bildung von Stimmenpools (Mediatisierung des Stimmrechts), bei denen sich Gesellschafter untereinander verpflichten, in bestimmter Weise abzustimmen. Gesellschafter können dann innerhalb des Pools ihren Einfluss geltend machen bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen, als Innengesellschaft folgt dies aus dem GbR-Recht.