2. Wie hat die Stimmabgabe zu erfolgen?
b. Wer ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen?
Grundsätzlich steht das Stimmrecht jedem Gesellschafter kraft seiner Mitgliedschaft zu. Allerdings kann das individuelle Stimmrecht auch ausgeschlossen sein.
- Ausschluss kraft Gesellschaftsvertrag:
Grundsätzlich ist ein Ausschluss des Stimmrechtes durch den Gesellschaftsvertrag möglich. Allerdings darf dieser Ausschluss nicht so weit gehen, dass ein Eingriff in die unmittelbare Rechtsstellung des stimmrechtslosen Gesellschafters ohne dessen Zustimmung möglich ist.
- Ausschluss kraft Betroffenheit:
Bei Entscheidungen über die Entlastung, die Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung eines Rechtsstreits oder sonstiger Maßnahmen gegen ihn darf ein Gesellschafter nicht mitstimmen (Stimmverbot, analog § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG). Generell besteht ein Stimmverbot dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter bei der Abgabe der Stimme nicht allein von den Interessen der Gesellschaft beeinflusst ist, sondern daneben weitere Interessen des Gesellschafters treten.
Eine entgegen eines Stimmverbotes abgegebene Stimme ist nichtig und darf bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht mitgezählt werden.
Die zur Gesamtgeschäftsführung nach § 709 befugten Gesellschafter E, F und H der A-GbR überlegen den H zur Durchführung von Renovierungsarbeiten entgeltlich zu beauftragen. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung ist H von der Stimmabgabe ausgeschlossen, weil seine Stimmabgabe nicht allein von den Interessen der A-GbR beeinflusst wäre.