III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
5. Ist ein Rücktritt bei Störungen der Beitragsleistung möglich?
Ein Rücktritt kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Gesellschaft im Rechtsverkehr bereits nach außen in Erscheinung getreten oder der Gesellschaftsvertrag auf andere Weise durchgeführt worden ist, die Gesellschaft mithin in Vollzug gesetzt wurde. An die Stelle des Rücktritts tritt die Sondervorschrift des § 723 BGB, sodass die Gesellschaft nur noch mit ex nunc Wirkung aufgelöst werden kann.
A, B und C betreiben eine Pizzeria. B schuldet als Beitrag in das Gesellschaftsvermögen einen Dienstwagen, welcher durch sein Verschulden bei einem Unfall zerstört wurde. Können A und C vom Gesellschaftsvertrag zurücktreten?
Nein, weil die Gesellschaft bereits in Erscheinung getreten ist und die §§ 326 Abs. 5, 323 BGB dann durch die Vorschriften des Gesellschaftsrechts verdrängt werden. Entweder kann die Gesellschaft mit ex nunc Lösung aufgelöst werden (§ 723 BGB) oder der Gesellschafter wird von der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 737 BGB). Alternativ haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Vertragsanpassung bezüglich der Beitragspflicht des B. Grundlage dafür ist jedoch nicht § 313 BGB, sondern die Regeln über die treuepflichtbedingte Zustimmungspflicht zu Vertragsveränderungen.