III. Was sind die Bei­träge (§ 706 BGB) der Ge­sell­schaf­ter?

5. Ist ein Rück­tritt bei Stö­run­gen der Bei­trags­leis­tung mög­lich?

Ein Rück­tritt kommt nicht mehr in Be­tracht, wenn die Ge­sell­schaft im Rechts­ver­kehr be­reits nach au­ßen in Er­schei­nung ge­tre­ten oder der Ge­sell­schafts­ver­trag auf an­dere Weise durch­ge­führt wor­den ist, die Ge­sell­schaft mit­hin in Voll­zug ge­setzt wur­de. An die Stelle des Rück­tritts tritt die Son­der­vor­schrift des § 723 BGB, so­dass die Ge­sell­schaft nur noch mit ex nunc Wir­kung auf­ge­löst wer­den kann.

A, B und C be­trei­ben eine Piz­ze­ria. B schul­det als Bei­trag in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen einen Dienst­wa­gen, wel­cher durch sein Ver­schul­den bei ei­nem Un­fall zer­stört wur­de. Kön­nen A und C vom Ge­sell­schafts­ver­trag zu­rück­tre­ten?

Nein, weil die Ge­sell­schaft be­reits in Er­schei­nung ge­tre­ten ist und die §§ 326 Abs. 5, 323 BGB dann durch die Vor­schrif­ten des Ge­sell­schafts­rechts ver­drängt wer­den. Ent­we­der kann die Ge­sell­schaft mit ex nunc Lö­sung auf­ge­löst wer­den (§ 723 BGB) oder der Ge­sell­schaf­ter wird von der Ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen (§ 737 BGB). Al­ter­na­tiv ha­ben die Ge­sell­schaf­ter einen An­spruch auf Ver­trags­an­pas­sung be­züg­lich der Bei­trags­pflicht des B. Grund­lage da­für ist je­doch nicht § 313 BGB, son­dern die Re­geln über die treue­pflicht­be­dingte Zu­stim­mungs­pflicht zu Ver­trags­ver­än­de­run­gen.

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