3. Wie wirkt das Wi­der­spruchs­recht?

Wirkt ein Wi­der­spruch auch im Au­ßen­ver­hält­nis?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Der Wi­der­spruch führt nach § 711 BGB zu ei­nem Weg­fall der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis. Über­le­gen sie, ob der Weg­fall der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis auch eine Aus­wir­kung auf die im Au­ßen­ver­hält­nis be­ste­hende Ver­tre­tungsmacht be­sitzt?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Nach § 714 BGB rich­tet sich im Zwei­fel die Ver­tre­tungsmacht nach der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis, so­dass eine Wir­kung des Wi­der­rufs für das Au­ßen­ver­hält­nis an­ge­nom­men wer­den könn­te.

Al­ler­dings sol­len dem Drit­ten beim Han­deln ei­nes Ver­tre­ters ge­rade keine Prü­fungs­pflicht bzgl. des Um­fangs der Ver­tre­tungsmacht auf­er­legt wer­den, viel­mehr soll er auf die sich aus dem Ge­setz oder Ge­sell­schafts­ver­trag er­ge­bene Ver­tre­tungsmacht ver­trauen dür­fen. Da­her be­sitzt der Wi­der­ruf nach h.M. nur aus­nahms­weise nach den Re­geln des kol­lu­si­ven Zu­sam­men­wir­kens, des Miss­brauchs der Ver­tre­tungsmacht oder der vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung be­schrän­kende Wir­kung.

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