3. Wie wirkt das Widerspruchsrecht?
Wirkt ein Widerspruch auch im Außenverhältnis?
Selbstkontrollaufgabe: Der Widerspruch führt nach § 711 BGB zu einem Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis. Überlegen sie, ob der Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis auch eine Auswirkung auf die im Außenverhältnis bestehende Vertretungsmacht besitzt? |
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Nach § 714 BGB richtet sich im Zweifel die Vertretungsmacht nach der Geschäftsführungsbefugnis, sodass eine Wirkung des Widerrufs für das Außenverhältnis angenommen werden könnte. Allerdings sollen dem Dritten beim Handeln eines Vertreters gerade keine Prüfungspflicht bzgl. des Umfangs der Vertretungsmacht auferlegt werden, vielmehr soll er auf die sich aus dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ergebene Vertretungsmacht vertrauen dürfen. Daher besitzt der Widerruf nach h.M. nur ausnahmsweise nach den Regeln des kollusiven Zusammenwirkens, des Missbrauchs der Vertretungsmacht oder der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung beschränkende Wirkung. |