1. Welchen Umfang hat die Haftung?
Fall: Die Möbel-OHG
Sachverhalt: A, B und C sind Gesellschafter der Möbel-OHG, welche sich auf den Einbau von Einbauschränken spezialisiert hat. D beauftragt die OHG mit dem Einbau eines Schrankes für sein Schlafzimmer. Nach dem Einbau muss er allerdings feststellen, dass sich die Schrauben, mit denen die Regalbretter befestigt sind, aus dem Holz lösen. D verlangt die Beseitigung des Mangels. Die OHG weigert sich. Daraufhin verklagt D die OHG. Als er durch einen Bekannten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der OHG erfährt, erweitert er die Klage und verlangt Nacherfüllung auch von C. Dieser ist allerdings nicht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt. Er macht geltend zu einer Nacherfüllung nicht in der Lage zu sein, da er als Bankkaufmann berufstätig sei und mit der Möbelherstellung nichts zu tun habe. Die Klage des D gegen die OHG auf Nacherfüllung ist gem. § 124 HGB i.V.m. §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB begründet. |
Ist auch die Klage des D gegen C als Gesellschafter (s. § 128 S. 1 HGB) persönlich auf Nacherfüllung (s.o.) begründet? |
| I. Haftungstheorie |
Nach der Haftungstheorie ist die Klage des D gegen C auf Nacherfüllung nicht begründet, da dieser nicht zur Erfüllung in Natur verpflichtet ist, sondern nur auf das Interesse in Geld haftet. D könnte von C nach dieser Theorie allenfalls Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. |
| II. Erfüllungstheorie |
Nach der Erfüllungstheorie schuldet der Gesellschafter dasselbe wie die Gesellschaft, soweit ihm die Erbringung der Leistung möglich ist. Hier ist eine Erfüllung für den Schuldner C nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB): Selbst wenn C als Bankkaufmann nicht persönlich in der Lage ist, den Schrank zu reparieren, könnte er zumindest jemanden (als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 S. 1 BGB) mit der Reparatur beauftragen. D als Gläubiger kann daher dem Gesellschafter eine Frist zur Vornahme der Reparatur setzen und bei vergeblichem Ablauf der Frist ggf. gem. § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung geltend machen; er kann aber auch auf Erfüllung in Natur klagen und dies ggf. nach § 887 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. |