c. Wann ist das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz an­wend­bar?

aa. Wie ist der Auf­sichts­rat nach dem Drit­telBG be­setzt?

Die Ge­samt­zahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der wird durch die Sat­zung be­stimmt. Dem Auf­sichts­rat müs­sen je­doch zu ei­nem Drit­tel Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter an­ge­hö­ren, § 4 Abs. 1 Drit­telbG.

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