2. Wie funk­tio­niert die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat?

c. Wann ist das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz an­wend­bar?

Das Drit­telbG re­gelt die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat von Un­ter­neh­men, die zwi­schen 501 bis hin zu 2000 Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen und bei de­nen die be­son­de­ren Voraus­set­zun­gen des Mon­tanMit­bestG oder des Mit­bestErgG nicht vor­lie­gen und die keine Ten­denz­un­ter­neh­men (§ 1 Abs. 2 Drit­telbG) sind.

Wann ist das Drit­telbG an­wend­bar?

1. Ju­ris­ti­sche Per­sonen des Er­werbs­le­bens (insb. GmbH)

2. 501 Ar­beit­neh­mer bis 2000 Ar­beit­neh­mer (§ 1 Abs. 1 Drit­telbG)

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