b. Wann ist das Mitbestimmungsgesetz anwendbar?
aa. Wie setzt sich der Aufsichtsrat nach dem MitbestG zusammen?
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates hängt von der Größe des Unternehmens ab (diese wird an der Arbeitnehmerzahl gemessen), § 7 Abs. 1 MitbestG. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt, d.h. er besteht jeweils zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Bei Beschäftigtenzahlen
- bis zu 10.000 Arbeitnehmern: je 6, also insgesamt 12 Mitglieder
- bis zu 20.000 Arbeitnehmer: je 8, also insgesamt 16 Mitglieder
- mehr als 20.000 Arbeitnehmer: je 10, also insgesamt 20 Mitglieder
Unter den Arbeitnehmervertretern müssen sich im gesetzlich festgesetzten Zahlenverhältnis Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns (§ 5 MitbestG) und Vertreter der im Unternehmen oder Konzern vertretenen Gewerkschaften befinden (§ 7 Abs. 2 MitbestG).
Eine Besonderheit des MitbestG ist der Vertreter der leitenden Angestellten, dem ein Sitz im Aufsichtsrat vorbehalten ist. Der Begriff des leitenden Angestellten bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 BetrVG.