a. Wann ist das Montanmitbestimmungsgesetz anwendbar?
aa. Wie ist der Aufsichtsrat nach dem MontanmitBestG besetzt?
Die Besetzung des Aufsichtsrates ist paritätisch, d.h. von elf Mitgliedern entfallen je fünf auf die Anteilseigner und auf die Arbeitnehmern. Unter diesen fünf Mitglieder befindet sich jeweils ein sog. "weiteres Mitglied", welches besondere Voraussetzungen erfüllen muss, § 4 Abs. 2 MontanMitbestG. Hinzu kommt noch ein zusätzliches "weiteres Mitglied" (das 11. Mitglied), dessen Bestellung vom Konsens beider Seiten getragen sein und eine eventuell auftretende Pattsituation verhindern soll. Insofern ist das 11. Mitglied ein neutrales Mitglied, § 8 MontanMitbestG.
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