2. Wie funk­tio­niert die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat?

b. Wann ist das Mit­be­stim­mungs­ge­setz an­wend­bar?

Das Mit­bestG gilt für alle Ar­beit­ge­ber, die in der Re­gel mehr als 2000 Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen und für die nicht die Mon­tan­mit­be­stim­mung gilt, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Mit­bestG.

Wann ist das Mit­bestG an­wend­bar?

1. Rechts­form?

2. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand?

    • Kein Er­for­der­nis, aus­ge­nom­men sind je­doch sog. Ten­denz­un­ter­neh­men (Presse- und Buch­ver­lage, politi­sche/­ge­werk­schaft­li­che/kirch­li­che Un­ter­neh­men), § 1 Abs. 4 Mit­bestG

3. Be­schäf­tig­ten­zahl?

Ende 2010 gab es 681 Un­ter­neh­men mit ei­nem nach dem Mit­bestG zu­sam­men­ge­setz­ten Auf­sichts­rat.

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