2. Wie funktioniert die Mitbestimmung im Aufsichtsrat?
a. Wann ist das Montanmitbestimmungsgesetz anwendbar?
Das MontanMitbestG gilt für die AG und GmbH im Bereich des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanbereich), die in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, § 1 MontanMitbestG.
Wann ist das MontanMitbestG anwendbar?
- GmbH oder AG (§ 1 Abs. 2 MontanMitbestG)
- Förderung bzw. Veredelung von Kohle und Eisenerz oder Erzeugung von Eisen und Stahl (§ 1 Abs. 1 MontanMitbestG)
- Mehr als 1000 Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 2 MontanMitbestG)
Für eine Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MitbestErgG) ist erforderlich, dass die montanmitbestimmten Unternehmen im Konzern die sog. Montanquote erreichen (20 % des Konzernumsatzes).
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).