III. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Auf­sichts­rat/Bei­rat in der GmbH?

2. Wie funk­tio­niert die Mit­be­stim­mung im Auf­sichts­rat?

Die zu­vor ge­nann­ten Aus­füh­run­gen sind auf die Si­tua­tion in der GmbH zu­ge­schnit­ten und lie­fern einen zu­sam­men­fas­sen­den Über­blick. Um aber eine Vor­stel­lung über das Mit­be­stim­mungs­recht im All­ge­mei­nen zu er­hal­ten, soll nun er­gän­zend eine de­tail­lierte Be­schrei­bung fol­gen.

Grun­di­dee der Mit­be­stim­mung ist es, eine "Kul­tur des part­ner­schaft­li­chen Mi­tein­an­ders" zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer zu schaf­fen. Die un­ter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung ist quasi eine "Mo­di­fi­ka­tion", die den an­sons­ten un­ver­än­der­ten Ge­sell­schaft­s­ty­pen ein­ge­fügt wird. Diese Mo­di­fi­ka­tion be­trifft vor al­lem den Auf­sichts­rat. Die Mit­be­stim­mungs­re­ge­lung fügt den mit­be­stimm­ten Un­ter­neh­men, so­fern sie in ei­ner Rechts­form or­ga­ni­siert sind, die einen Auf­sichts­rat nicht (zwin­gend) vor­sieht, die­ses Or­gan ein. Die­ses ist ins­be­son­dere bei der GmbH wich­tig:

  • bei der GmbH wird dem Auf­sichts­rat die Per­so­nal­ho­heit ein­ge­räumt: § 12 Mon­tanMit­bestG, § 31 Mit­bestG (Ach­tung, so­weit geht das Drit­tel­be­tei­li­gungG nicht: Die Per­so­nal­ho­heit bleibt hier bei der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung!)

Das Ge­schäfts­füh­rungsor­gan ist je­doch - an­ders als der Auf­sichts­rat - mit­be­stim­mungs­frei. Nach dem Mon­tanMit­bestG und dem Mit­bestG muss le­dig­lich ein Vor­stands­mit­glied zum Ar­beits­di­rek­tor ge­wählt wer­den.

Durch das sog. Sta­tus­ver­fah­ren kann zu­nächst ge­klärt wer­den, ob und in wel­chem Um­fang eine Mit­be­stim­mung er­for­der­lich ist, §§ 97-99 AktG. In ei­nem ak­ti­en­recht­li­chen Sta­tus­ver­fah­ren prüft das je­weils zu­stän­dige Land­ge­richt am Sitz der Ak­ti­en­ge­sell­schaft gem. § 98 AktG, ob der Auf­sichts­rat un­ter den Aspek­ten der Mit­be­stim­mung rich­tig zu­sam­men­ge­setzt ist.

Um zu ent­schei­den, ob Ar­beit­neh­mer ei­nes Un­ter­neh­mens ein Mit­be­stim­mungs­recht ha­ben oder nicht, ist stets auf drei Kri­te­rien ab­zu­stel­len:

  1. Rechts­form
  2. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand
  3. Be­schäf­tig­ten­zahl
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