III. Welche Aufgaben hat ein Aufsichtsrat/Beirat in der GmbH?
2. Wie funktioniert die Mitbestimmung im Aufsichtsrat?
Die zuvor genannten Ausführungen sind auf die Situation in der GmbH zugeschnitten und liefern einen zusammenfassenden Überblick. Um aber eine Vorstellung über das Mitbestimmungsrecht im Allgemeinen zu erhalten, soll nun ergänzend eine detaillierte Beschreibung folgen.
Grundidee der Mitbestimmung ist es, eine "Kultur des partnerschaftlichen Miteinanders" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Die unternehmerische Mitbestimmung ist quasi eine "Modifikation", die den ansonsten unveränderten Gesellschaftstypen eingefügt wird. Diese Modifikation betrifft vor allem den Aufsichtsrat. Die Mitbestimmungsregelung fügt den mitbestimmten Unternehmen, sofern sie in einer Rechtsform organisiert sind, die einen Aufsichtsrat nicht (zwingend) vorsieht, dieses Organ ein. Dieses ist insbesondere bei der GmbH wichtig:
- bei der GmbH wird dem Aufsichtsrat die Personalhoheit eingeräumt: § 12 MontanMitbestG, § 31 MitbestG (Achtung, soweit geht das DrittelbeteiligungG nicht: Die Personalhoheit bleibt hier bei der Gesellschafterversammlung!)
Das Geschäftsführungsorgan ist jedoch - anders als der Aufsichtsrat - mitbestimmungsfrei. Nach dem MontanMitbestG und dem MitbestG muss lediglich ein Vorstandsmitglied zum Arbeitsdirektor gewählt werden.
Durch das sog. Statusverfahren kann zunächst geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Mitbestimmung erforderlich ist, §§ 97-99 AktG. In einem aktienrechtlichen Statusverfahren prüft das jeweils zuständige Landgericht am Sitz der Aktiengesellschaft gem. § 98 AktG, ob der Aufsichtsrat unter den Aspekten der Mitbestimmung richtig zusammengesetzt ist.
Um zu entscheiden, ob Arbeitnehmer eines Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht haben oder nicht, ist stets auf drei Kriterien abzustellen:
- Rechtsform
- Unternehmensgegenstand
- Beschäftigtenzahl