III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
4. Sind die §§ 280 ff. BGB bei Störungen der Beitragsleistung anwendbar?
Entsteht der Gesellschaft ein vom Gesellschafter verschuldeter Schaden, so ist der Gesellschafter nach den §§ 280 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verschuldensmaßstab richtet sich dabei nach § 708 BGB (diligentia quam in suis).
1. Unmöglichkeit
A, B und C haben eine Schreinerei. B schuldet als Beitragspflicht eine Sägemaschine, die durch Drittverschulden zerstört wurde. Ist B zum Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB verpflichtet?
Nein, weil er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Aber die Gesellschaft kann die Abtretung des Schadensersatzsanspruchs des B gegen den Dritten/Verursacher (gemäß § 285 BGB) verlangen. Eine Ersatzleistung (in Form einer Bareinlage) des B als Beitragspflicht kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus dem Gesellschaftsvertrag (ggf. durch Auslegung) ergibt.
2. Verzug
Befindet sich ein Gesellschafter mit seiner Beitragspflicht im Verzug, so finden die §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB bzw. die §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Anwendung.
3. Nicht-/Schlechtleistung
In der Schreinerei übereignete A als Beitragspflicht einen Dienstwagen an die Gesellschaft, welcher sich als schadhaft heraus stellt. Welche Rechte hat die Gesellschaft gegen A?
Nach der herrschenden Meinung sind auf mangelhafte Sacheinlagen, die §§ 434 ff. BGB analog (bei Eigentumsübertragung) bzw. die §§ 536 ff. BGB, §§ 598 BGB analog (bei Gebrauchsüberlassung) anzuwenden. A wäre vorliegend also zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1 i.V.m. 439 BGB analog verpflichtet.
Die Gegenauffassung gestattet in solchen Fällen lediglich die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen, wie Vertragsanpassung, Auflösung, Kündigung (§§ 723 ff. BGB).