III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
2. Erfolgt die Beitragsleistung nur Zug-um-Zug (§ 320 BGB)?
Nach § 705 BGB "verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig" zur Förderung des gemeinsamen Zwecks. Man könnte deshalb annehmen, dass es sich beim Gesellschaftsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt - dann dürfte jeder Gesellschafter die Erbringung seines Beitrags verweigern, bis alle anderen ihre Pflichten Zug-um-Zug erfüllen.
Allerdings dient ein Gesellschaftsvertrag der gemeinsamen Zweckverfolgung jedenfalls für eine gewisse Zeit und nicht dem bloßen Austausch von Leistungen, so dass die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB nicht passt. Es besteht zwar ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis der Gesellschafter (sonst würde einfach jeder unabhängig von den anderen den Zweck verfolgen), aber es wird nicht nur geleistet, um dafür etwas von den anderen zu bekommen.
Es ist daher zu unterscheiden:
- Gibt es nur zwei Gesellschafter, stehen die Beitragspflichten der beiden Gesellschafter in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis. Solange der eine nicht leistet, macht auch die Leistung des anderen keinen Sinn. Daher kann nach § 320 Abs. 1 BGB eine Leistung Zug-um-Zug verlangt werden und die Beitragserbringung verweigert werden, bis auch der andere leistet.
- Anders ist die Lage jedoch bei einer Gesellschaft aus mehr als zwei Personen:
- Behält nur ein Gesellschafter seinen Beitrag zurück, dürfen die anderen Gesellschafter die Erbringung ihrer Beiträge nicht verweigern. Ansonsten würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gelähmt und die Zweckverfolgung wäre unmöglich.
- Anders ist es aber, wenn sämtliche Mitgesellschafter ihre Beiträge versäumen. Dann kann der übrig gebliebene Gesellschafter ebenfalls seinen Beitrag verweigern. In diesem Fall war die Gesellschaft nämlich schon vorher nicht handlungsfähig. Das Recht, die eigene Leistung zu verweigern, solange niemand anderes leistet, folgt aber nicht aus § 320 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter als Ausfluss der Treupflicht (§ 242 BGB).