II. Wer ist bei der GbR zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt?

2. Be­schränkt die Selb­st­organ­schaft die Über­trag­bar­keit der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis?

Durch das Prin­zip der Selb­st­organ­schaft wird den Ge­sell­schaf­tern die organ­schaft­li­che Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis und Ver­tre­tungsmacht vor­be­hal­ten. Die­ses dient zum einen dem Schutz der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter. Da die Ge­sell­schaf­ter un­be­schränkt für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft haf­ten, sol­len sie auch be­stim­men kön­ne, in­wie­weit die Ge­sell­schaft ri­si­ko­reich tä­tig wird. Durch die­ses Prin­zip wer­den aber auch Gläu­bi­ger vor ei­nem un­ver­ant­wort­li­chen Han­deln der Ge­sell­schaf­ter ge­schützt: wer un­be­schränkt haf­tet, ver­mei­det i.d.R. das Ein­ge­hen ei­nes über­großen Ri­si­kos.

Die vor­ge­se­hene Selb­st­organ­schaft be­schränkt die Über­tra­gungs­mög­lich­kei­ten der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis. Eine Über­tra­gung der Ge­schäfts­füh­rung un­ter Aus­schluss al­ler Ge­sell­schaf­ter ist nicht zu­läs­sig, da die organ­schaft­li­che Pf­licht zur Ge­schäfts­füh­rung höchst­per­sön­lich ist und da­her nicht auf einen Drit­ten über­tra­gen wer­den kann (vgl. Wer­tung des § 717 BGB, § 713 BGB, § 664 BGB)

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter der K-GbR. Sie kön­nen sich nicht alle durch einen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss von der Ge­schäfts­füh­rung aus­schlie­ßen und da­für E als organ­schaft­li­chen Ge­schäfts­füh­rer be­stel­len. In die­sem Fall greift der Grund­satz der Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung nach § 709 BGB.

Al­ler­dings kann ein Drit­ter den­noch an der Ge­schäfts­füh­rung be­tei­ligt wer­den, in­dem ihm ver­trag­li­che Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis (nicht organ­schaft­lich) ein­ge­räumt wird. Dies kann ins­be­son­dere in Form ei­nes Auf­tra­ges oder ei­nes Dienst­ver­tra­ges er­fol­gen. Al­ler­dings darf auch im Rah­men die­ser Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis die Ent­schei­dungs­kompetenz nicht um­fas­send auf einen Drit­ten über­tra­gen wer­den, da an­dern­falls er­neut ein Ver­stoß ge­gen den Grund­satz der Selb­st­organ­schaft vor­liegt.

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