II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
2. Beschränkt die Selbstorganschaft die Übertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis?
Durch das Prinzip der Selbstorganschaft wird den Gesellschaftern die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht vorbehalten. Dieses dient zum einen dem Schutz der beteiligten Gesellschafter. Da die Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, sollen sie auch bestimmen könne, inwieweit die Gesellschaft risikoreich tätig wird. Durch dieses Prinzip werden aber auch Gläubiger vor einem unverantwortlichen Handeln der Gesellschafter geschützt: wer unbeschränkt haftet, vermeidet i.d.R. das Eingehen eines übergroßen Risikos.
Die vorgesehene Selbstorganschaft beschränkt die Übertragungsmöglichkeiten der Geschäftsführungsbefugnis. Eine Übertragung der Geschäftsführung unter Ausschluss aller Gesellschafter ist nicht zulässig, da die organschaftliche Pflicht zur Geschäftsführung höchstpersönlich ist und daher nicht auf einen Dritten übertragen werden kann (vgl. Wertung des § 717 BGB, § 713 BGB, § 664 BGB)
A, B und C sind Gesellschafter der K-GbR. Sie können sich nicht alle durch einen Gesellschafterbeschluss von der Geschäftsführung ausschließen und dafür E als organschaftlichen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall greift der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung nach § 709 BGB.
Allerdings kann ein Dritter dennoch an der Geschäftsführung beteiligt werden, indem ihm vertragliche Geschäftsführungsbefugnis (nicht organschaftlich) eingeräumt wird. Dies kann insbesondere in Form eines Auftrages oder eines Dienstvertrages erfolgen. Allerdings darf auch im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis die Entscheidungskompetenz nicht umfassend auf einen Dritten übertragen werden, da andernfalls erneut ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vorliegt.