3. Müssen alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden?
Wann sind Mehrheitsbeschlüsse ausgeschlossen?
Selbstverständlich kann sich jeder Mensch im Einzelfall einer Mehrheitsentscheidung beugen. Allerdings haften die Gesellschafter einer Außen-GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 128 S. 1 HGB analog); zudem droht ihnen z.B. bei einem Zwangsausschluss der Verlust ihrer Stimmrechte und Beteiligung am Liquidationserlös. Angesichts dieser weitgehenden Folgen sind Mehrheitsbeschlüsse im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Formelle Legitimation
Zunächst muss der Gesellschaftsvertrag eine objektiv erkennbare Grundlage für die Mehrheitsentscheidung bilden. Ursprünglich nahm man an, dass Mehrheitsklauseln besonders eng auszulegen seien. Es mussten alle Beschlussgegenstände ausdrücklich benannt sein, soweit diese über Alltagsgeschäfte hinausgingen ("Bestimmtheitsgrundsatz"). Dies führte allerdings zu sehr umfangreichen Katalogen in den Gesellschaftsverträgen. Heute legt man Mehrheitsklauseln wie andere vertragliche Regelungen auch nach § 157 BGB aus. Danach werden u.a. sachverwandte Fragen mitumfasst.
2. Materielle Legitimation
Ein Eingriff in die Gesellschafterposition kann nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen (vgl. § 35 BGB). Diese Zustimmung wird durch eine eindeutige Regelung im Gesellschaftervertrag über den Beschlussgegenstand vorweggenommen (§ 182 BGB). Bei vorweggenommener Einwilligung in Eingriffe in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters werden jedoch zwei zusätzliche inhaltliche Anforderungen an die Ausübung gestellt, bei deren Überschreitung die Ausübung (nicht aber die Klausel!) nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist:
- Der Eingriff muss im Interesse der Gesellschaft geboten sein (etwa zur Sanierung), und
- für den Gesellschafter zumutbar sein.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Beschluss einstimmig getroffen werden!