III. Was sind die Bei­träge (§ 706 BGB) der Ge­sell­schaf­ter?

1. Kön­nen Bei­träge nach­träg­lich er­höht wer­den?

Selbst wenn die Zwecker­rei­chung ohne Zu­füh­rung fi­nanzi­el­ler Mit­tel ge­fähr­det sein soll­te, sind die Ge­sell­schaf­ter ge­setz­lich nicht zur nach­träg­li­chen Er­hö­hung der Bei­träge ver­pflich­tet, § 707 BGB. Es exis­tiert also keine Nach­schuss­pflicht. In ei­nem sol­chen Fall bliebe al­len­falls die Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft üb­rig.

A, B und C be­trei­ben ge­mein­sam eine kleine Schrei­ne­rei (S-GbR). Die fi­nanzi­elle Lage der Schrei­ne­rei ver­schlech­tert sich ste­tig und die GbR droht ohne Zu­füh­rung fi­nanzi­el­ler Mit­tel zah­lungs­un­fä­hig zu wer­den. Trotz­dem kann der Bei­trag von ei­nem der Ge­sell­schaf­ter grund­sätz­lich nicht nach­träg­lich er­höht wer­den. Die Ge­sell­schaft ist auf­zu­lö­sen und zu li­qui­die­ren.

Es be­ste­hen je­doch Mög­lich­kei­ten, die Bei­träge nach­träg­lich zu er­hö­hen:

  • Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann ge­än­dert wer­den, was grund­sätz­lich der Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter be­darf.
  • Au­ßer­dem kann der Ver­trag eine Bei­trags­er­hö­hung durch Mehr­heits­be­schluss vor­se­hen, so­fern eine Ober­grenze im Ver­trag fest­ge­legt ist.

Im Ein­zel­fall kann eine sol­che Bei­trags­er­hö­hung durch Mehr­heits­be­schluss al­ler­dings ge­gen die Treue­pflicht ver­sto­ßen.

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