III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
1. Können Beiträge nachträglich erhöht werden?
Selbst wenn die Zweckerreichung ohne Zuführung finanzieller Mittel gefährdet sein sollte, sind die Gesellschafter gesetzlich nicht zur nachträglichen Erhöhung der Beiträge verpflichtet, § 707 BGB. Es existiert also keine Nachschusspflicht. In einem solchen Fall bliebe allenfalls die Auflösung der Gesellschaft übrig.
A, B und C betreiben gemeinsam eine kleine Schreinerei (S-GbR). Die finanzielle Lage der Schreinerei verschlechtert sich stetig und die GbR droht ohne Zuführung finanzieller Mittel zahlungsunfähig zu werden. Trotzdem kann der Beitrag von einem der Gesellschafter grundsätzlich nicht nachträglich erhöht werden. Die Gesellschaft ist aufzulösen und zu liquidieren.
Es bestehen jedoch Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen:
- Der Gesellschaftsvertrag kann geändert werden, was grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.
- Außerdem kann der Vertrag eine Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss vorsehen, sofern eine Obergrenze im Vertrag festgelegt ist.
Im Einzelfall kann eine solche Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss allerdings gegen die Treuepflicht verstoßen.