III. Vertiefend: Was ist die UG (haftungsbeschränkt)?
4. Wie kann eine UG (haftungsbeschränkt) zu einer "normalen" GmbH werden?
Anwendbar sind die für die Unternehmergesellschaft geltenden Sonderregeln gem. § 5a Abs. 5 GmbHG nur so lange, bis das Stammkapital der Gesellschaft auf den in § 5 Abs. 1 GmbHG vorgesehenen Mindestbetrag von 25.000 EUR erhöht wird. Dies kann entweder durch echte Nachschüsse (effektive Kapitalerhöhung iSv § 55 GmbHG) oder wenn die Gesellschaft genug eigenes Vermögen hat durch schlichte Umwidmung des vorhandenen Vermögens (nominelle Kapitalerhöhung iSv § 57c GmbHG) erfolgen.
Achtung: Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 GmbHG darf zwar die gesetzliche Rücklage für die Kapitalerhöhung genutzt werden - aber allein der Umstand, dass die gesetzliche Rücklage über 25.000 € beträgt, ändert nichts an der Anwendbarkeit von § 5a GmbHG. Es ist der zusätzliche formale Akt einer nominellen Kapitalerhöhung erforderlich.
Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die "UG (haftungsbeschränkt)" diese Angabe als solche in ihrer Firma führen. Da mit der Kapitalerhöhung allerdings § 5a GmbHG unanwendbar wird, müsste sie eigentlich stattdessen den Rechtsformzusatz auf "GmbH" ändern (§ 4 S. 1 GmbHG). Damit nicht alle Briefbögen und Visitenkarten neu gedruckt werden müssen, sieht das Gesetz insoweit jedoch eine Privilegierung vor: Die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft" darf in diesem Fall jedoch als Teil der Firma beibehalten werden (§ 5a Abs. 5, 2. Halbsatz GmbHG). Es ist aber möglich und regelmäßig auch sinnvoll, die Gesellschaft durch einfache Firmenänderung in eine normale GmbH "umzuwandeln" - dies hat oftmals Vorteile bei der Reputation und der Kreditwürdigkeit.