III. Vertiefend: Was ist die UG (haftungsbeschränkt)?
1. Was ist bei der Kapitalaufbringung in der UG (haftungsbeschränkt) anders?
Da auch die UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft ist, benötigt sie wenigstens ein symbolisches Stammkapital, welches in der Satzung festzulegen ist. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann mit 1 EUR Stammkapital (pro Gesellschafter) gegründet werden (§ 5a Abs. 1 GmbHG).
Für die Geschäftsanteile gilt kein Mindestbetrag, sie müssen aber auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Gründen mehrere Gesellschafter die UG, muss jeder mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen; das Mindeststammkapital beträgt dann die Zahl der Gründer in Euro. Ein Gründer kann auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Die Geschäftsanteile sind zwingend voll einzuzahlen (§ 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG). Wer also 100 € verspricht, muss auch 100 € leisten - und nicht nur, wie nach § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG für die richtige GmbH erlaubt ein Viertel, d.h. 25 €. Etwas anderes gilt im Rahmen einer Kapitalerhöhung, wenn dadurch das Stammkapital einen Betrag von insgesamt 25.000 € erreicht (oder übersteigt). Dann greifen nämlich nach § 5a Abs. 5 GmbHG die Beschränkungen des § 5a Abs. 2 GmbHG nicht mehr und es genügt, wenn insgesamt 12.500 € (die Hälfte von 25.000 €) und pro Gesellschafter mindestens ein Viertel der versprochenen Einlage erbracht wird (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Wenn die Gesellschafter unterhalb von 25.000 € Stammkapital einen Puffer benötigen, müssen Sie entweder ein Agio vereinbaren oder Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) leisten.
Sacheinlagen sind unzulässig (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Der Gesetzgeber wollte hiermit ausweislich der Gesetzesmaterialien eine schnelle und unbürokratische Gründung ermöglichen und unnötige Komplexität und Prüfung vermeiden. Damit ist klar, dass dies auch bei einer Entstehung im Rahmen einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) gilt. Allerdings gilt das Sacheinlageverbot unstreitig nicht mehr, wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln das Stammkapital auf 25.000 € oder mehr erhöht wird - dann gilt nach § 5a Abs. 5 GmbHG auch § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht mehr.
Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn jemand in eine wirksam gegründete UG (haftungsbeschränkt) nachträglich eine Sacheinlage erbringen will.
Nach heute ganz herrschender Auffassung ist auch dies nicht möglich - § 56 GmbHG spricht ebenso wie § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG von "Sacheinlagen", so dass auch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln vom Verbot erfasst ist.
Die Gegenansicht legt § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG hingegen eng aus bzw. beschränkt diese Norm teleologisch: Um Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung kann es nach abgeschlossenem Gründungsvorgang nicht mehr gehen. Wer sein Auto im Wert von 23.000 € als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von bislang nur 10 € einbringen will, verletzt damit weder Interessen der Gläubiger noch der Gesellschaft. Ihn zu zwingen, nun weitere 1.990 € in bar einzuzahlen bzw. als Sacheinlage zu erbringen (um so die 25.000 € zu erreichen) widerspräche nicht nur dem Willen des Gesetzgebers sondern auch Sinn und Zweck der Regelung. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, dass die UG (haftungsbeschränkt) so weit wie möglich als GmbH behandelt wird - die Beschränkungen betreffen daher gerade nur das Gründungsverfahren und nicht die spätere Existenz der Gesellschaft.