III. Ver­tie­fend: Was ist die UG (haf­tungs­be­schränkt)?

1. Was ist bei der Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der UG (haf­tungs­be­schränkt) an­ders?

Da auch die UG (haf­tungs­be­schränkt) eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist, be­nö­tigt sie we­nigs­tens ein sym­bo­li­sches Stamm­ka­pi­tal, wel­ches in der Sat­zung fest­zu­le­gen ist. Eine UG (haf­tungs­be­schränkt) kann mit 1 EUR Stamm­ka­pi­tal (pro Ge­sell­schaf­ter) ge­grün­det wer­den (§ 5a Abs. 1 Gm­bHG).

Für die Ge­schäfts­an­teile gilt kein Min­dest­be­trag, sie müs­sen aber auf volle Euro lau­ten (§ 5 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG). Grün­den meh­rere Ge­sell­schaf­ter die UG, muss je­der min­des­tens einen Ge­schäfts­an­teil über­neh­men; das Min­dest­stamm­ka­pi­tal be­trägt dann die Zahl der Grün­der in Eu­ro. Ein Grün­der kann auch meh­rere Ge­schäfts­an­teile über­neh­men (§ 5 Abs. 2 S. 2 Gm­bHG).

Die Ge­schäfts­an­teile sind zwin­gend voll ein­zu­zah­len (§ 5a Abs. 2 S. 1 Gm­bHG). Wer also 100 € ver­spricht, muss auch 100 € leis­ten - und nicht nur, wie nach § 7 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG für die rich­tige GmbH er­laubt ein Vier­tel, d.h. 25 €. Et­was an­de­res gilt im Rah­men ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung, wenn da­durch das Stamm­ka­pi­tal einen Be­trag von ins­ge­samt 25.000 € er­reicht (o­der über­steig­t). Dann grei­fen näm­lich nach § 5a Abs. 5 Gm­bHG die Be­schrän­kun­gen des § 5a Abs. 2 Gm­bHG nicht mehr und es ge­nügt, wenn ins­ge­samt 12.500 € (die Hälfte von 25.000 €) und pro Ge­sell­schaf­ter min­des­tens ein Vier­tel der ver­spro­che­nen Ein­lage er­bracht wird (§ 7 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG). Wenn die Ge­sell­schaf­ter un­ter­halb von 25.000 € Stamm­ka­pi­tal einen Puf­fer be­nö­ti­gen, müs­sen Sie ent­we­der ein Agio ver­ein­ba­ren oder Fremd­ka­pi­tal (Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen) leis­ten.

Sachein­lagen sind un­zu­läs­sig (§ 5a Abs. 2 S. 2 Gm­bHG). Der Ge­setz­ge­ber wollte hier­mit aus­weis­lich der Ge­set­zes­ma­te­ria­lien eine schnelle und un­bü­ro­kra­ti­sche Grün­dung er­mög­li­chen und un­nö­tige Kom­ple­xi­tät und Prü­fung ver­mei­den. Da­mit ist klar, dass dies auch bei ei­ner Ent­ste­hung im Rah­men ei­ner Um­wand­lung (Ver­schmel­zung, Spal­tung) gilt. Al­ler­dings gilt das Sachein­lagever­bot un­strei­tig nicht mehr, wenn bei ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schaf­ter­mit­teln das Stamm­ka­pi­tal auf 25.000 € oder mehr er­höht wird - dann gilt nach § 5a Abs. 5 Gm­bHG auch § 5a Abs. 2 S. 2 Gm­bHG nicht mehr.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, was gilt, wenn je­mand in eine wirk­sam ge­grün­dete UG (haf­tungs­be­schränkt) nach­träg­lich eine Sachein­lage er­brin­gen will.

Nach heute ganz herr­schen­der Auf­fas­sung ist auch dies nicht mög­lich - § 56 Gm­bHG spricht ebenso wie § 5a Abs. 2 S. 2 Gm­bHG von "Sachein­lagen", so dass auch die Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schaf­ter­mit­teln vom Ver­bot er­fasst ist.

Die Ge­gen­an­sicht legt § 5a Abs. 2 S. 2 Gm­bHG hin­ge­gen eng aus bzw. be­schränkt diese Norm te­leo­lo­gisch: Um Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung und Ve­reinfa­chung kann es nach ab­ge­schlos­se­nem Grün­dungs­vor­gang nicht mehr ge­hen. Wer sein Auto im Wert von 23.000 € als Sachein­lage in eine Ge­sell­schaft mit ei­nem Stamm­ka­pi­tal von bis­lang nur 10 € ein­brin­gen will, ver­letzt da­mit we­der In­ter­es­sen der Gläu­bi­ger noch der Ge­sell­schaft. Ihn zu zwin­gen, nun wei­tere 1.990 € in bar ein­zu­zah­len bzw. als Sachein­lage zu er­brin­gen (um so die 25.000 € zu er­rei­chen) wi­der­sprä­che nicht nur dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers son­dern auch Sinn und Zweck der Re­ge­lung. Viel­mehr wollte der Ge­setz­ge­ber, dass die UG (haf­tungs­be­schränkt) so weit wie mög­lich als GmbH be­han­delt wird - die Be­schrän­kun­gen be­tref­fen da­her ge­rade nur das Grün­dungs­ver­fah­ren und nicht die spä­tere Exis­tenz der Ge­sell­schaft.

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