A. Was sind "GmbH" und "UG (haf­tungs­be­schränkt)"?

III. Ver­tie­fend: Was ist die UG (haf­tungs­be­schränkt)?

Die UG (haf­tungs­be­schränkt) ist eine Va­ri­ante der GmbH, auch "Mini-GmbH" ge­nannt. Die UG ist dem­nach kör­per­schaft­lich or­ga­ni­siert, Han­dels­ge­sell­schaft, Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und ju­ris­ti­sche Per­son. Auch die UG kann für je­den ge­setz­li­chen Zweck ge­grün­det wer­den. Zu be­ach­ten ist je­doch, das schon al­lein der Be­griff "Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft" na­he­legt, dass diese Form für un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­kei­ten vor­ge­se­hen ist.

Von ih­rer prak­ti­schen Be­deu­tung her dürfte die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ins­be­son­dere für junge Un­ter­neh­men zu Be­ginn ih­rer Ge­schäftstä­tig­keit in­ter­essant sein. Die­ses gilt vor al­lem dann, wenn es sich um we­ni­ger ka­pi­tal­in­ten­sive Ge­schäfte han­delt.

Die UG ist als Ge­sell­schaft gem. § 13 Gm­bHG rechts­fä­hig und die Haf­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten ist auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt. Auch bei der UG sind die Ge­sell­schaf­ter in Form von ver­äu­ßer­li­chen Ge­schäfts­an­teilen an der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft be­tei­ligt. Die An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft re­geln die Ver­tre­ter der Ge­sell­schaft, die Ge­schäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 1 Gm­bHG). Ab­wei­chun­gen ge­gen­über der GmbH er­ge­ben sich nur aus den aus­drück­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen des § 5a Gm­bHG.

Die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ist ei­ni­gen Son­der­re­ge­lun­gen un­ter­wor­fen, die auf den nach­fol­gen­den Sei­ten kurz dar­ge­stellt wer­den sol­len.

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