1. Wie wird der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen?
b. Wer kann Gesellschafter werden?
Als Gründer der Gesellschaft kommen neben natürlichen Personen (Menschen) auch juristische Personen (Gemeinden, Aktiengesellschaften, GmbH, etc.) sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) in Betracht.
Auch eine Außen-GbR im Sinne von § 705 BGB kann trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung (Gründungs-) Gesellschafterin sein. Dasselbe gilt für Erbengemeinschaften und nicht rechtsfähige Vereine (§ 54 BGB). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass mehrere Personen gemeinsam einen einheitlichen Geschäftsanteil halten, ergibt sich zudem aus § 18 Abs. 1 GmbHG.
Bei Willensmängeln eines Beteiligten finden die Regelungen über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung.