6. Welche weiteren Anwendungsfälle der fehlerhaften Gesellschaft gibt es?
b. Was gilt bei einem Austritt eines minderjährigen Gesellschafters?
Selbstkontrollaufgabe:Wie eben festgestellt wurde, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch beim Austritt eines volljährigen Gesellschafters. Für minderjährige Gesellschafter wurde jedoch zuvor begründet, dass diese als besonders schutzbedürftige Personen gelten und daher bei deren Beteiligung nach der h.M. die Grundsätze keine Anwendung finden sollen. Gilt dies auch, wenn der Minderjährige ohne die Zustimmung seiner Eltern aus der Gesellschaft austritt? |
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Grundsätzlich hat der Minderjährigenschutz Vorrang vor dem Bestandsinteresse der Gesellschaft, sodass auch im Falle des Austrittes des Minderjährigen die Grundsätze keine entsprechende Anwendung finden würde und der Austritt des Minderjährigen unwirksam ist. Jedoch ist der Austritt grundsätzlich vorteilhaft, da der Minderjährige für die nach seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten nicht weiter haftet. Wegen dieser Vorteilhaftigkeit ist der Minderjährige gerade nicht besonders schutzbedürftig und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft müssen Anwendung finden. Demnach wäre der Austritt des Minderjährigen grds. wirksam und er könnte nur einen Anspruch auf Wiederaufnahme und nachträgliche Beteiligung geltend machen. Andererseits verliert der Minderjährige durch das Ausscheiden nicht nur seine Verpflichtung zur Haftung, sondern er verliert zugleich auch seinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Daher kann das Geschäft nicht zwangsläufig als lediglich vorteilhaft angesehen werden. Allerdings würde auch eine einzelfallabhängige Entscheidung, ob das Ausscheiden mehr Vor- oder Nachteile bringt zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Diesem Bedenken kann jedoch dahingehend begegnet werden, indem man dem Minderjährigen einen Anspruch auf Wiederaufnahme, nun in korrekter Form, einräumt. |