6. Wel­che wei­te­ren An­wen­dungs­fälle der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft gibt es?

b. Was gilt bei ei­nem Austritt ei­nes min­der­jäh­ri­gen Ge­sell­schaf­ters?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:Wie eben fest­ge­stellt wur­de, gel­ten die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft auch beim Austritt ei­nes voll­jäh­ri­gen Ge­sell­schaf­ters. Für min­der­jäh­rige Ge­sell­schaf­ter wurde je­doch zu­vor be­grün­det, dass diese als be­son­ders schutz­be­dürf­tige Per­so­nen gel­ten und da­her bei de­ren Be­tei­li­gung nach der h.M. die Grund­sätze keine An­wen­dung fin­den sol­len. Gilt dies auch, wenn der Min­der­jäh­rige ohne die Zu­stim­mung sei­ner El­tern aus der Ge­sell­schaft aus­tritt?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Grund­sätz­lich hat der Min­der­jäh­ri­gen­schutz Vor­rang vor dem Be­stand­s­in­ter­esse der Ge­sell­schaft, so­dass auch im Falle des Austrit­tes des Min­der­jäh­ri­gen die Grund­sätze keine ent­spre­chende An­wen­dung fin­den würde und der Austritt des Min­der­jäh­ri­gen un­wirk­sam ist.

Je­doch ist der Austritt grund­sätz­lich vor­teil­haft, da der Min­der­jäh­rige für die nach sei­nem Aus­schei­den be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten nicht wei­ter haf­tet. We­gen die­ser Vor­teil­haf­tig­keit ist der Min­der­jäh­rige ge­rade nicht be­son­ders schutz­be­dürf­tig und die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft müs­sen An­wen­dung fin­den. Dem­nach wäre der Austritt des Min­der­jäh­ri­gen grds. wirk­sam und er könnte nur einen An­spruch auf Wie­der­auf­nahme und nach­träg­li­che Be­tei­li­gung gel­tend ma­chen.

An­de­rer­seits ver­liert der Min­der­jäh­rige durch das Aus­schei­den nicht nur seine Ver­pflich­tung zur Haf­tung, son­dern er ver­liert zu­gleich auch sei­nen An­spruch auf eine Ge­winn­be­tei­li­gung. Da­her kann das Ge­schäft nicht zwangs­läu­fig als le­dig­lich vor­teil­haft an­ge­se­hen wer­den. Al­ler­dings würde auch eine ein­zel­fall­ab­hän­gige Ent­schei­dung, ob das Aus­schei­den mehr Vor- oder Nach­teile bringt zu ei­ner un­er­träg­li­chen Rechts­un­si­cher­heit füh­ren. Die­sem Be­den­ken kann je­doch da­hin­ge­hend be­geg­net wer­den, in­dem man dem Min­der­jäh­ri­gen einen An­spruch auf Wie­der­auf­nah­me, nun in kor­rek­ter Form, ein­räumt.

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