4. Was gilt bei schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen?

a. Wird der Min­der­jäh­rige am Ge­winn der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft be­tei­ligt?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Grund­sätz­lich wird bei Nicht­an­wen­dung der Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft der Min­der­jäh­rige nicht als Ge­sell­schaf­ter am Ge­winn be­tei­ligt. Den­noch wurde ihm zu­meist in den Vor­jah­ren im Falle des er­wirt­schaf­ten ei­nes Ge­win­nes durch die Ge­sell­schaft der­sel­bige zu­min­dest an­tei­lig aus­ge­zahlt. Ste­hen dem Min­der­jäh­ri­gen diese Ge­winnan­teile auch noch zu, wenn ihm die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung nach­träg­lich ab­er­kannt wur­de? Ar­gu­men­tie­ren Sie!

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Ei­ner­seits könnte für eine Ge­winn­be­tei­li­gung des Min­der­jäh­ri­gen spre­chen, dass die bloße Aus­zah­lung des Ge­win­nes für ihn ein le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­tes Ge­schäft i.S.d. § 107 BGB ist. Folg­lich er­for­dert der Min­der­jäh­ri­gen­schutz nicht die Rück­ab­wick­lung des Ge­win­nes, so­lange dem Min­der­jäh­ri­gen hier­durch keine wei­te­ren Pf­lich­ten auf­er­legt wer­den.

An­de­rer­seits er­scheint die bloße Ge­winn­be­tei­li­gung ohne die Pf­licht auch et­waige Ver­luste zu tra­gen ins­be­son­dere im Ver­gleich zu den ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­tern un­bil­lig. Das er­klärte Ziel (Schutz vor Ver­mö­gens­ver­lus­ten) ist nicht gleich­zei­tig mit ei­ner Ver­pflich­tung zur Ver­mö­gens­meh­rung bei dem Min­der­jäh­ri­gen ver­bun­den. Die­ser soll also vor Nach­tei­len ge­schützt wer­den, die (Schutz-)Vor­schrif­ten be­grün­den hin­ge­gen per se keine vor­teil­hafte Stel­lung des Min­der­jäh­ri­gen durch Ver­mö­gens­meh­rung ge­gen­über den ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­tern.

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