4. Was gilt bei schutzbedürftigen Personen?
a. Wird der Minderjährige am Gewinn der fehlerhaften Gesellschaft beteiligt?
Selbstkontrollaufgabe: Grundsätzlich wird bei Nichtanwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Minderjährige nicht als Gesellschafter am Gewinn beteiligt. Dennoch wurde ihm zumeist in den Vorjahren im Falle des erwirtschaften eines Gewinnes durch die Gesellschaft derselbige zumindest anteilig ausgezahlt. Stehen dem Minderjährigen diese Gewinnanteile auch noch zu, wenn ihm die Gesellschafterstellung nachträglich aberkannt wurde? Argumentieren Sie! |
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Einerseits könnte für eine Gewinnbeteiligung des Minderjährigen sprechen, dass die bloße Auszahlung des Gewinnes für ihn ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.S.d. § 107 BGB ist. Folglich erfordert der Minderjährigenschutz nicht die Rückabwicklung des Gewinnes, solange dem Minderjährigen hierdurch keine weiteren Pflichten auferlegt werden. Andererseits erscheint die bloße Gewinnbeteiligung ohne die Pflicht auch etwaige Verluste zu tragen insbesondere im Vergleich zu den verbleibenden Gesellschaftern unbillig. Das erklärte Ziel (Schutz vor Vermögensverlusten) ist nicht gleichzeitig mit einer Verpflichtung zur Vermögensmehrung bei dem Minderjährigen verbunden. Dieser soll also vor Nachteilen geschützt werden, die (Schutz-)Vorschriften begründen hingegen per se keine vorteilhafte Stellung des Minderjährigen durch Vermögensmehrung gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern. |