IV. Was pas­siert bei Feh­lern im Grün­dungs­vor­gang (feh­ler­hafte Ge­sell­schaft)?

4. Was gilt bei schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen?

Als schutz­be­dürf­tige Per­so­nen gel­ten die nicht voll ge­schäfts­fä­hi­gen Per­so­nen nach §§ 104, 105 BGB. Die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft dür­fen nicht zu ei­ner Durch­bre­chung des Schut­zes von nicht voll ge­schäfts­fä­hi­gen Per­so­nen füh­ren.

Der 14-jäh­rige M grün­det ohne die Zu­stim­mung sei­ner El­tern mit K eine GbR, die den Zweck ha­ben soll, Nach­hil­fe­leh­rer zu ver­mit­teln. K be­stellt einen hoch­wer­ti­gen Lap­top für die Ver­mitt­lung bei W. W wen­det sich nun an M, um den Kauf­preis zu er­hal­ten.

Die­ses Schutz­be­dürf­nis kann auf zwei We­gen durch­ge­setzt wer­den:

  • keine An­wen­dung der Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft

Durch die Nicht­an­wen­dung der Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft wird dem nicht voll Ge­schäfts­fä­hi­gen die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung rück­wir­kend ab­er­kannt. Soll­ten aber meh­rere ge­schäfts­fä­hige Ge­sell­schaf­ter ver­blei­ben, fin­det un­ter den ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­tern die Lehre der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft An­wen­dung.

  • An­wen­dung der Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft, Ver­mei­dung ne­ga­ti­ver Fol­gen

An­de­rer­seits kann auch die Lehre der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft ggü. dem nicht voll Ge­schäfts­fä­hi­gen zur An­wen­dung kom­men. Da­mit er aber den­noch aus­rei­chend ge­schützt ist, dür­fen ihn die nach­tei­li­gen Fol­gen der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung, wie ins­be­son­dere die Haf­tung, nicht tref­fen. Da­ne­ben wird der Min­der­jäh­rige durch § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1629a BGB ge­schützt.

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