IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
4. Was gilt bei schutzbedürftigen Personen?
Als schutzbedürftige Personen gelten die nicht voll geschäftsfähigen Personen nach §§ 104, 105 BGB. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dürfen nicht zu einer Durchbrechung des Schutzes von nicht voll geschäftsfähigen Personen führen.
Der 14-jährige M gründet ohne die Zustimmung seiner Eltern mit K eine GbR, die den Zweck haben soll, Nachhilfelehrer zu vermitteln. K bestellt einen hochwertigen Laptop für die Vermittlung bei W. W wendet sich nun an M, um den Kaufpreis zu erhalten.
Dieses Schutzbedürfnis kann auf zwei Wegen durchgesetzt werden:
- keine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Durch die Nichtanwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wird dem nicht voll Geschäftsfähigen die Gesellschafterstellung rückwirkend aberkannt. Sollten aber mehrere geschäftsfähige Gesellschafter verbleiben, findet unter den verbleibenden Gesellschaftern die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung.
- Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, Vermeidung negativer Folgen
Andererseits kann auch die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft ggü. dem nicht voll Geschäftsfähigen zur Anwendung kommen. Damit er aber dennoch ausreichend geschützt ist, dürfen ihn die nachteiligen Folgen der Gesellschafterstellung, wie insbesondere die Haftung, nicht treffen. Daneben wird der Minderjährige durch § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1629a BGB geschützt.