Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
1. Wie wird die GbR vor Gericht behandelt?
Selbstkontrollaufgabe: Da die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter in einem Prozess zu sein ("Parteifähigkeit") von der Rechtsfähigkeit abhängt (§ 50 ZPO) ist die GbR parteifähig. Sie kann also klagen und verklagt werden. Probleme stellen sich dann aber, wenn man gegen die unterliegende GbR die Zwangsvollstreckung betreiben will: Nach § 736 ZPO wäre zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens ein "ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil" erforderlich. Wurde aber die GbR verklagt, richtet sich das Urteil gerade nicht gegen die Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft. Was gilt, wenn gar kein Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft verklagt wurde? Kann man dieses Urteil etwa nicht (also weder gegen die Gesellschaft, noch gegen ihre Gesellschafter) zwangsweise durchsetzen? |
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Sinn des § 736 ZPO ist, dass ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nicht auf das nur allen Gesellschaftern gemeinsam (§ 719 BGB) zustehende Gesellschaftsvermögen zugreifen darf (sondern nur den jeweiligen Anteil des Gesellschafters pfänden kann).
Wenn aber die Gesellschaft verklagt wurde, geht es nicht um eine solche Privatforderung eines Gesellschafters. Es ist nur konsequent, dass das Vermögen der Gesellschaft für die Schulden der Gesellschaft haftet. Zur Vollstreckung wegen einer Verbindlichkeit der GbR in das Vermögen der GbR genügt daher ein Titel gegen die Gesellschaft als solche. Etwas anderes gilt, wenn man in das Privatvermögen eines (analog § 128 S. 1 HGB akzessorisch haftenden) Gesellschafters vollstrecken will: Dann muss man diesen direkt verklagen (§ 124 Abs. 2 HGB). |