Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
3. Woraus ergibt sich die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR?
Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR kann aus drei Richtungen begründet werden:
- Nach § 105 Abs. 1 HGB iVm § 1 Abs. 2 HGB wird eine GbR, die ein Gewerbe betreibt automatisch zu einer OHG, sobald ihre Tätigkeit nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Umgekehrt wird eine OHG automatisch wieder zu einer GbR, wenn ihre Tätigkeit unter diesen Umfang zurückfällt und eine Eintragung (entgegen § 106 HGB) nicht erfolgt ist. Wenn aber die OHG zwingend rechtsfähig ist (§ 124 HGB), würde dadurch jeweils der Träger des Vermögens ausgetauscht: Bei kleiner Gesellschaft gehört das Vermögen den Gesellschaftern, bei großen Gesellschaften der Gesellschaft. Dies erscheint willkürlich und für den Rechtsverkehr kaum erklärbar: Sollen etwa Klagen nachträglich unzulässig werden, weil der Beklagte (oder der Kläger) von der nicht eingetragenen OHG zur GbR wird?
- An vielen Stellen wird eine Teilrechtsfähigkeit ausdrücklich unterstellt: So gehen § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO ersichtlich davon aus, dass die GbR im Grundbuch eingetragen werden kann. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG besagt, dass man andere Gesellschaften in eine GbR umwandeln kann, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO behandelt die GbR im Insolvenzrecht wie eine OHG und § 161 Abs. 1 S. 2 HGB geht ausdrücklich davon aus, dass eine GbR Gesellschafterin einer KG sein kann.
- Ein dritter Begründungsansatz geht von der pragmatischen Erkenntnis aus, dass eine GbR immerhin nach außen auftritt und unter ihrem Namen Verpflichtungen begründet. Dieser Rechtsschein muss auch zu einer Haftung führen - irgendjemand muss diese Pflichten auch erfüllen. Der Verkehr geht also davon aus, dass eine GbR verpflichtungsfähig ist. Dann kann sie aber auch Forderungen erlangen und damit ein Vermögen begründen.
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