D. Wem gehört das Gesellschaftsvermögen der GbR?
I. Wem gehört das Gesellschaftsvermögen?
In § 718 BGB wird das "Gesellschaftsvermögen" als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" definiert. In jedem Fall ist dieses "gemeinschaftliche Vermögen" vom sonstigen Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen: § 719 Abs. 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Gesellschafter nicht "über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen" verfügen kann. Man nennt dies eine "gesamthänderische Bindung". Das Gesellschaftsvermögen würde danach den Gesellschaftern "in ihrer gesamthänderischen Verbindung" gehören.
Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR passt diese Konstruktion aber nicht recht zusammen: Das Gesellschaftsvermögen ist das Vermögen der Gesellschaft (die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist). Die Gesellschafter sind nur an der Gesellschaft beteiligt (Mitgliedschaft), nicht aber sachenrechtlich an den Vermögensgegenständen, die der Gesellschaft gehören. Nur aus diesem Grund und nicht wegen einer "gesamthänderischen Bindung" kann der Gesellschafter nicht darüber verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB ist im Ergebnis zutreffend). Damit ist auch deutlich, wodurch sich die Vermögenszuordnung in der GbR von der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) unterscheidet:
- Die Erbengemeinschaft ist auch heute noch eine reine Gesamthandsgemeinschaft. Die gesamthänderische Bindung folgt insoweit aus § 2033 BGB (der § 719 BGB entspricht). Sie ist gerade nicht als rechtsfähig anerkannt und damit auch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten. Damit bleibt es beim Gesetzeswortlaut.
Vermacht der Erblasser seinen vier Enkeln sein Einfamilienhaus, so gehört das Haus den Enkeln gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben können über das Haus nur zusammen verfügen.
- Auch in einer Bruchteilsgemeinschaft (insbesondere bei Miteigentum, § 1008 BGB) steht ein Gegenstand mehreren gemeinschaftlich zu, § 741 BGB. Anders als in einer Gesamthand fällt auf jeden Teilhaber ein Anteil, über den er verfügen kann, § 742 BGB, § 747 BGB. Nur über den Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen, § 747 BGB.
Gehören die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses verschiedenen Eigentümern, so kann jeder Eigentümer über seine Wohnung frei verfügen (Bruchteilsgemeinschaft). Über das gesamte Haus können aber nur alle Eigentümer zusammen verfügen.