A. Was ist eine BGB-Gesellschaft?
II. Gelten die §§ 705 ff. BGB auch für andere Gesellschaften?
Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Das bedeutet: Soweit keine spezielleren Regelungen für andere Personengesellschaften (OHG, KG, stille Gesellschaft, EWIV und Partnerschaft) eingreifen, gelten auch insoweit die §§ 705-740 BGB.
Das Verbot der nachträglichen Erhöhung der Beitragspflicht (§ 707 BGB) gilt für alle Personengesellschaften; demgegenüber sehen alle besonderen Gesellschaftsformen eigene Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung vor - insoweit gelten also die Regelungen für die GbR (§§ 709, 714 BGB) nicht.
Auch der Haftungsmaßstab des § 708 BGB gilt im Innenverhältnis grundsätzlich auch in den anderen Personengesellschaften.
Die herrschende Auffassung ist aber dabei nicht stehengeblieben. Vielmehr wird heutzutage auch der umgekehrte Weg beschritten, d.h. es werden Normen, die eigentlich nur für die speziellen Personengesellschaften gelten, analog auch auf die GbR angewandt.
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Haftung der Gesellschafter: § 128 S. 1, HGB, § 130 HGB und § 160 HGB finden nach heute weit überwiegender Auffassung auch auf die GbR Anwendung. Diese Analogie mag auf Verwunderung stoßen und bedarf noch näherer Begründung - wir werden uns später noch näher damit befassen.