I. Was unterscheidet "Körperschaften" von "Personengesellschaften"?
1. Was sind die typischen Merkmale von "Personengesellschaften"?
Folgende sind die typischen Merkmale von Personengesellschaften:
- Rechtliche Einordnung als Gesamthandsgemeinschaft
Die Personengesellschaft ist i.d.R. eine Gesamthandsgemeinschaft. Zwar kann auch die Personengesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein, jedoch ist sie dies nicht als eigenständige juristische Person, sondern nur durch die Gesamtheit der Gesellschafter.
Eine Gründung einer Personengesellschaft erfordert stets den Zusammenschluss von mind. zwei Personen. Nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Personengesellschaft besteht folglich keine Gesellschaft mehr.
- starke mitgliedschaftliche Bindung
Auf Grund der starken persönlichen Bindung der Personengesellschaft an ihre Mitglieder ist ihr Bestand von den Mitgliedern abhängig. Da der Zusammenschluss der Gesellschafter auf einem gegenseitigen Vertrauen basiert, sind die Anteile daher i.d.R. nicht frei übertragbar oder vererblich.
A besitzt einen Anteil an einer oHG und möchte diesen auf seinen Sohn S übertragen. Hierfür bedarf er jedoch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
- Selbstorganschaft
Die Gesellschafter führen die Geschäfte selbst (§ 709 BGB).
- Einstimmigkeitsprinzip
Für Beschlüsse der Gesellschaft wird vom Gesetz stets die Zustimmung aller Gesellschafter gefordert (§ 709 BGB).
- Persönliche Haftung
Die Gesellschafter haften stets auch akzessorisch mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.