I. Was unterscheidet "Körperschaften" von "Personengesellschaften"?
2. Was sind die typischen Merkmale von "Körperschaften" ?
Folgende sind die typischen Merkmale von Körperschaften:
- Rechtliche Einordnung
Körperschaften sind grds. juristische Personen, sodass sie selbst Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten sein können (Rechtssubjektqualität).
Ihre Gründung kann bereits durch nur eine Person erfolgen ( § 1 GmbHG, § 2 AktG).
- Unabhängigkeit von ihren Mitgliedern
Der Bestand der Körperschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern. Daher ist grundsätzlich auch ein Mitgliederwechsel zulässig. Folglich sind die Anteile i.d.R. frei übertragbar und vererblich.
Bei einer Aktiengesellschaft sind die Aktien i.d.R. frei übertragbar.
- Fremdorganschaft
Die Körperschaft bedarf zwar einer einheitlichen Organisation. Jedoch braucht der Vorstand nicht aus Mitgliedern zu bestehen, sondern auch Dritte können mit einer Organfunktion betraut werden (keine Selbstorganschaft! -> Möglichkeit der Drittorganschaft).
- Anwendung des Mehrheitsprinzips
Grds. gilt für alle Entscheidungen, die die Gesellschaft trifft, das Mehrheitsprinzip (vgl. für den Verein § 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Das heißt, eine Entscheidung bedarf nicht der Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit), sondern nur der Zustimmung der Mehrheit. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes festsetzen.
- beschränkte Haftung
Der Vorteil der Kapitalgesellschaften ist, dass hier die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und die Mitglieder nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen.
In Ausnahmefällen kommt jedoch eine Durchgriffshaftung auf den jeweiligen Gesellschafter in Betracht.