I. Was un­ter­schei­det "Kör­per­schaften" von "Per­so­nen­ge­sell­schaften"?

2. Was sind die ty­pi­schen Merk­male von "Kör­per­schaften" ?

Fol­gende sind die ty­pi­schen Merk­male von Kör­per­schaften:

  • Recht­li­che Ei­n­ord­nung

Kör­per­schaften sind grds. ju­ris­ti­sche Per­sonen, so­dass sie selbst Zu­ord­nungs­sub­jekt von Rech­ten und Pf­lich­ten sein kön­nen (Rechts­sub­jekt­qua­li­tät).

Ihre Grün­dung kann be­reits durch nur eine Per­son er­fol­gen ( § 1 Gm­bHG, § 2 AktG).

  • Un­ab­hän­gig­keit von ih­ren Mit­glie­dern

Der Be­stand der Kör­per­schaft ist un­ab­hän­gig von ih­ren Mit­glie­dern. Da­her ist grund­sätz­lich auch ein Mit­glie­der­wech­sel zu­läs­sig. Folg­lich sind die An­teile i.d.R. frei über­trag­bar und ver­erb­lich.

Bei ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft sind die Ak­tien i.d.R. frei über­trag­bar.

  • Fremd­organ­schaft

Die Kör­per­schaft be­darf zwar ei­ner ein­heit­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­on. Je­doch braucht der Vor­stand nicht aus Mit­glie­dern zu be­ste­hen, son­dern auch Dritte kön­nen mit ei­ner Or­gan­funk­tion be­traut wer­den (k­eine Selb­st­organ­schaft! -> Mög­lich­keit der Drit­t­organ­schaft).

  • An­wen­dung des Mehr­heits­prin­zips

Grds. gilt für alle Ent­schei­dun­gen, die die Ge­sell­schaft trifft, das Mehr­heits­prin­zip (vgl. für den Ve­rein § 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Das heißt, eine Ent­schei­dung be­darf nicht der Zu­stim­mung al­ler Mit­glie­der (Ein­stim­mig­keit), son­dern nur der Zu­stim­mung der Mehr­heit. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann Ab­wei­chen­des fest­set­zen.

  • be­schränkte Haf­tung

Der Vor­teil der Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ist, dass hier die Haf­tung auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­schränkt ist und die Mit­glie­der nicht per­sön­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft ein­ste­hen.

In Aus­nah­me­fäl­len kommt je­doch eine Durch­griffs­haf­tung auf den je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­ter in Be­tracht.

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